Veranstaltung: | 94. Landesschülerparlament |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.09.2025, 20:29 |
Satzung der Landesschülervertretung der berufsbildenden Schulen
Satzungstext
§1 Grundsätze
Das gesamte Wirken der Landesschülervertretung der berufsbildenden Schulen
in Schleswig-Holstein (LSV BS SH) vollzieht sich auf der Grundlage
demokratischer, sozialer und solidarischer Prinzipien. Die LSV BS SH setzt
sich für die Interessen der Schüler*innenschaft an den schleswig-
holsteinischen Schulen, insbesondere der an berufsbildenden Schulen, ein
und vertritt diese gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium, der
Politik und anderen Interessensvertretungen.
Die LSV BS SH bekennt sich zu den allgemeinen Menschenrechten, in ihrem
Handeln sucht sie, die Diskriminierung von Menschen, besonders Schülern,
aufgrund ihres Alters, ihrer Herkunft, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen
Identität oder Orientierung, ihres Geschlechtes, ihrer Religion oder ihrer
optischen Erscheinung zu beseitigen.
Die LSV BS SH schließt jede Zusammenarbeit, Kooperation oder Duldung mit
und von Parteien oder Organisationen aus, die sich in ihrem Wesen oder in
ihrem Handeln gegen die Grundsätze aus Abs. 2 richten.
Die LSV BS SH ist überparteilich und unabhängig.
§2 Organe
Die LSV BS SH hat folgende Organe:
Das Landesschülerparlament (LSP)
Den LSV-Vorstand (Vorstand/GeVo)
Den Landesschülersprecher mit seinen Stellvertretern (Geschäftsführender
Vorstand)
Die drei Referate des LSV-Vorstandes (Referate)
Den Landesschülersprecher (LSS)
§3 Aufgaben
Neben ihren gesetzlichen Aufgaben, die gemeinsamen Anliegen der
Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen des Landes Schleswig-
Holstein zu vertreten und die Arbeit der Schülervertretungen an den
berufsbildenden Schulen in Schleswig- Holstein zu unterstützen (§ 83 Abs.
2 SchulG), vertritt die LSV BS SH die Meinung der Schülerinnen und Schüler
zu wichtigen gesellschaftlichen und politischen, schwerpunktmäßig
bildungspolitischen, Fragen.
Ebenso soll die LSV BS SH sich mit Vertretern der Bildungspolitik nicht
nur des Landes Schleswig-Holstein vernetzen und mit den anderen
Landesschülervertretungen der Gymnasien, der Gemeinschaftsschulen und der
Förderzentren, wenn thematisch möglich, sowie mit den
Landesschülervertretungen anderer Bundesländer kooperieren und
zusammenarbeiten.
§4 Delegierte
Die Schülerschaft jeder berufsbildenden Schule in Schleswig-Holstein
entsendet aus ihrer Mitte zwei Delegierte zum LSP und benennt zwei
Vertreter für diese Delegierten.
Im Falle der Verhinderung nehmen jeweils ein Stellvertreter bzw. eine
Stellvertreterin das Amt des bzw. der Delegierten zum LSP wahr.
§5 Aufgaben der Delegierten
Die Delegierten vertreten die Anliegen der Schülerschaft ihrer Schulen in
den Gremien der LSV BS SH.
Die Delegierten nehmen an den Sitzungen des LSPs teil. Die Delegierten
unterrichten ihre Schülervertretung über die Arbeit und die Beschlüsse des
LSPs.
§6 Das Landesschülerparlament
Das LSP ist das höchste beschlussfassende Organ der LSV BS SH.
Die Sitzungen des LSPs werden durch den LSS mit einer Frist von vier
Wochen unter Übersendung einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Auf
Verlangen eines Drittels der Schülervertretungen der berufsbildenden
Schulen oder des Vorstandes muss er binnen sechs Wochen eine Sitzung
einberufen. Das LSP tagt wenigstens zwei Mal im Schuljahr.
Das LSP setzt sich aus den Delegierten zum LSP der berufsbildenden Schulen
Schleswig-Holsteins gem. § 4 zusammen.
Die Antragsfrist für Anträge, die Änderungen dieser Satzung oder der
Geschäfts- und Wahlordnung beinhalten, endet zwei Wochen vor Beginn der
Sitzung des LSP, für sonstige Anträge eine Woche vor Beginn der Sitzung
des LSP. Die Geschäftsordnung kann Ausnahmen regeln. Nach Ablauf der
Antragsfrist übersendet der LSS den Delegierten die eingegangenen Anträge.
Die Sitzungen des LSP sind öffentlich. Das LSP kann beschließen, für
einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit auszuschließen. Der LSS
kann Gäste laden.
Für die Planung und Vorbereitung der Sitzungen des LSP ist der LSV-
Vorstand, besonders das Referat Inneres, verantwortlich. Die Leitung der
Sitzungen erfolgt durch das Präsidium.
Das LSP ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß geladen wurde und gemäß
§ 84 Abs. 7 in Verbindung mit § 68 Abs. 5 SchulG mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag aus der
Mitte des LSP festzustellen, sofern sie nicht durch die Sitzungsleitung
einmütig bejaht wird. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, hebt das
Präsidium die Sitzung umgehend auf. Die Sitzung kann fortgesetzt werden,
wenn die Beschlussfähigkeit binnen einer Stunde hergestellt werden kann.
Ist dies nicht der Fall, so beruft der LSS binnen zwei Wochen mit einer
Ladungsfrist von sieben Tagen eine erneute Sitzung ein. Diese ist,
unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten, beschlussfähig.
Das LSP gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Verlauf der
Sitzungen näher bestimmt und diese Satzung ergänzt. Es gibt sich auch eine
Wahlordnung, die den Ablauf und die Bedingungen aller Wahlen regelt. Sie
dürfen den Regelungen dieser Satzung nicht widersprechen.
§7 Aufgaben des LSPs
Das LSP nimmt nicht nur folgende Aufgaben wahr:
Die Beschlussfassung über
die Einführung und Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung (GO)
des LSP und der Wahlordnung (WO) des LSP,seine Tagesordnung,
das Grundsatzprogramm (GSP) sowie weitere Positionierungen der LSV
BS SH,die Beratung einzelner Gegenstände, die die Schülerinnen und Schüler
der berufsbildenden Schulen Schleswig-Holsteins betreffen,über alle sonstigen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung keinem
anderen Organ zugewiesen sind;
die Wahl des LSS, der stellv. LSS und der weiteren Mitglieder des LSV-
Vorstandes für die Dauer eines Schuljahres,
die Wahl eines Delegierten zum Landesschulbeirat im Sinne von § 135 Abs. 3
Nr. 5 SchulG sowie eines Stellvertreters aus der Mitte des LSV-Vorstandes,
wobei die Wahlordnung Näheres zum Zeitpunkt und Ablauf der Wahlen
bestimmen kann,
die Wahl des Präsidiums für die Dauer einer Tagung,
Entgegennahme der Berichte aller Mitglieder des LSV-Vorstandes sowie deren
Entlastung sowie
den Vorschlag einer Landesverbindungslehrkraft (LVL) an das Ministerium
für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
(§ 15).
§ 8 Das Präsidium
Das LSP wählt für jede seiner Sitzungen ein Präsidium, das für die Ordnung
während der Sitzung verantwortlich, zur Leitung der Wahlen berufen und für
die Protokollführung verantwortlich ist.
Bis zur Wahl des Präsidiums durch das LSP nimmt der LSS dessen Aufgaben
wahr, ersatzweise einer seiner Stellvertreter. Näheres bestimmt die
Geschäftsordnung.
§9 Der LSV-Vorstand
Der LSV-Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des LSP.
Er setzt sich aus dem LSS, drei stellv. LSS sowie wenigstens acht
weiteren, aber höchstens zehn weiteren Mitgliedern (LaVoMi’s) zusammen.
Der LSV-Vorstand gliedert sich in die Referate Inneres, Projekte und
Öffentlichkeitsarbeit, die von jeweils einem stellv. LSS geleitet werden.
Die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes weist der LSS je einem
Referat oder sich selbst als Referenten zu. Er hat sich mit dem GeVo ins
Benehmen zu setzen. Über die Leitung der Referate beschließt der
geschäftsführende Vorstand.
Die Referate des Vorstandes sind nicht nur für die Erledigung
untenstehender Aufgaben verantwortlich. Die weitere Aufgabenverteilung
regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Das Referat Inneres ist für die logistische Verwaltung der LSV BS SH
verantwortlich. Es plant nicht nur die LSPs, die Klausurtagungen des
Vorstandes und alle anderen Sitzungen der LSV BS SH und koordiniert ihre
Termine.
Das Referat Projekte ist für die inhaltliche Arbeit der LSV BS SH
verantwortlich. Es trägt für die Umsetzung des Grundsatzprogrammes und der
inhaltlichen Beschlüsse des LSP und des LSV-Vorstandes Sorge.
Das Referat Öffentlichkeitsarbeit ist für die Pflege der Social-Media-
Auftritte verantwortlich. Es vertritt die LSV BS SH im Einvernehmen mit
dem LSS nach Außen.
Dem LSS zugewiesene Referenten unterstützen ihn in der operativen
Abwicklung seiner Amtsgeschäfte und entlasten ihn vor allem bei
Koordinations- und Organisationsaufgaben.
Der LSV-Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des LSS. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, näheres
regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Der LSV-Vorstand tagt wenigstens monatlich in nichtöffentlicher Sitzung.
Der LSS kann Gäste laden. Seine Sitzungen werden vom LSS einberufen und
geleitet, die Ladungsfrist regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Sie
finden, sofern möglich, in den Räumen des MBWFK statt. Über Ausnahmen
entscheidet der LSS. Der LSV-Vorstand kann einen Intervall für seine
Sitzungen festlegen, den der LSS, vorbehaltlich außerordentlicher
Sitzungen, einzuhalten hat. Der LSV-Vorstand ist beschlussfähig, wenn er
ordnungsgemäß geladen wurde. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter
anderem die internen Abläufe des Vorstandes sowie die Verwendung von
Finanzmitteln der LSV BS regelt und dieser Satzung nicht widersprechen
darf. Die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt das Verfahren zur
Bestimmung eines Bundesdelegierten sowie eines stellvertretenden
Bundesdelegierten.
Der LSV-Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Delegierten zum
Landesschulbeirat im Sinne von § 135 Abs. 3 Nr. 5 SchulG sowie einen
Stellvertreter. Die darüber hinaus gehende Stellvertretung bestimmt der
Vorstand.
Auf Vorschlag des LSS kann der LSV-Vorstand beratende Mitglieder ohne
Stimmrecht berufen und einem Referat zuweisen. Über ihre Amtszeit und
Entlassung beschließt der Vorstand.
§ 9a Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand berät den Landesschülersprecher bei seiner
Amtsführung und ist für die Erledigung der Vorstandsgeschäfte
verantwortlich.
Er bereitet die Sitzungen und Klausurtagungen des LSV-Vorstandes vor und
beschließt über die Durchführung von Klausurtagungen sowie von
außerordentlichen Sitzungen des LSV-Vorstandes, die vom LSS mit einer
Frist von vierundzwanzig Stunden einberufen werden.
Er beschließt über:
die Mitgliedschaft der LSV BS in Vereinen und Organisationen, wobeiseine
diesbezüglichen Beschlüsse durch Beschluss des LSP, der zur Annahme zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen werden können,
die Teilnahme von Vorstandsmitgliedern an Veranstaltungen,
die Positionierung der LSV BS in programmatischen Fragen, über die das LSP
bisher nicht beschlossen hat.
Er hat sich bei Beschlüssen nach Abs. 3 mit dem Vorstand ins Benehmen zu
setzen. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des LSS.
§10 Der LSS
Der LSS bestimmt das Tagesgeschäft der LSV BS SH sofern im Benehmen mit
dem geschäftsführenden Vorstand, sofern dieser nicht anders beschließt. Er
vertritt die LSV BS SH im Benehmen mit dem für Öffentlichkeitsarbeit
zuständigen stellv. LSS gegenüber der Öffentlichkeit.
Der LSS koordiniert die Arbeit des Vorstandes und wird bei der Ausführung
seiner Aufgaben durch den Vorstand unterstützt. Im Falle der Abwesenheit
oder Amtsunfähigkeit des LSS werden seine Aufgaben durch seine
Stellvertreter übernommen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des
Vorstandes.
Der LSS kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise an seine Stellvertreter
delegieren, die diese im Einvernehmen mit ihm wahrnehmen.
Der LSS trägt für die Vernetzung der LSV BS SH in der Bildungspolitik und
bei Interessensvertretungen innerhalb und außerhalb Schleswig-Holsteins
Sorge.
Er bestimmt im Rahmen des Grundsatzprogrammes ,der Beschlüsse des LSP und
der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 9a Abs. 3 die
Richtlinien der Arbeit des Vorstandes und trägt hierfür die Verantwortung.
Er bestimmt die Richtlinien auch Sachverhalte betreffend, über die das LSP
oder der GeVo bisher noch nicht beschlossen haben oder die nicht in
Zuständigkeit des GeVo oder des LSV-Vorstandes fallen. Zur Durchsetzung
dieser Richtlinien besitzt er Weisungsbefugnis gegenüber allen anderen
Mitgliedern des Vorstandes.
§11 Die stellv. LSS
Neben der Vertretung des LSS sind die stellv. LSS vor allem für die Arbeit
in dem ihnen zugewiesenen Referat verantwortlich. Sie berichten dem LSS
laufend über ihre Arbeit.
Sie sind innerhalb des GSP, der Beschlüsse des LSP und den Richtlinien
nach § 10 Abs. 5 ihren Referenten gegenüber weisungsbefugt. Selbiges gilt
für den LSS, sofern ihm Referenten zugewiesen sind.
Die stellv. LSS tragen auch die Bezeichnung „Fachkoordinatoren“. Der
Leiter des Referats Inneres heißt „Fachkoordinator für Inneres“, der
Leiter des Referats Projekte heißt „Fachkoordinator für Projekte“ und der
Leiter des Referats Öffentlichkeitsarbeit heißt „Fachkoordinator für
Öffentlichkeitsarbeit“.
§12 Landesarbeitsgemeinschaft der LSVen
Der LSS vertritt gemeinsam mit den stellv. LSS auf den Sitzungen der
Landesarbeitsgemeinschaft die Anliegen der LSV BS SH. Die Stimmabgabe
erfolgt geschlossen. § 9a Abs. 3 bleibt unberührt.
§13 Protokolle
Über die Sitzungen der Organe der LSV BS SH ist ein Protokoll
anzufertigen. Dieses Protokoll muss wenigstens Angaben enthalten über:die Bezeichnung der Sitzung
den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder, die Namen der ordentlich
abgemeldeten Personen sowie die Namen der unentschuldigt fehlenden
und die Namen der sonstigen erschienenen Personen,den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und
das Ergebnis der Wahlen.
Das Protokoll ist vom LSS sowie vom Protokollführer gegenzuzeichnen. Es
bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Organ. Das Protokoll ist zu den
LSV-Akten zu legen und aufzubewahren, die Aufbewahrung dieser Protokolle
obliegt der LVL und dem Büro der LSVen im MBWFK.
Das Protokoll des LSP muss dem LSS binnen 21 Tagen nach der Sitzung
vorliegen und binnen 30 Tagen nach der Sitzung an die Delegierten versandt
werden. Die Frist für das Vorliegen sonstiger Protokolle beim LSS und den
Versand an die Mitglieder regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Im Falle der Referate sowie des geschäftsführenden Vorstandes kann von den
obigen Bestimmungen abgesehen werden, sofern die Ergebnisse ihrer
Sitzungen durch die Berichte der stellv. LSS bzw. des LSS an den LSV-
Vorstand in dessen Sitzungen zu Protokoll genommen werden.
§14 Ende der Amtszeit
Ein Amtsträger der LSV BS SH verliert sein Amt durch Rücktritt, Tod, wenn
kein Schulverhältnis mehr zu einer berufsbildenden Schule des Landes
Schleswig-Holstein mehr besteht oder wenn das zu seiner Wahl berufene
Gremium ihm das Misstrauen ausspricht.
Das zur Wahl berufene Gremium kann einem Amtsträger mit den Stimmen der
Mehrheit seiner Mitglieder das Misstrauen aussprechen. Der Antrag auf
Aussprache des Misstrauens kann mit der Wahl eines Nachfolgers verbunden
werden. Die Aussprache des Misstrauens gegenüber dem Präsidium regelt die
Geschäftsordnung. Der LSS und seine Stellvertreter können gem. § 84 Abs. 2
SchulG vom LSP mit den Stimmen von zwei Drittel seiner Mitglieder
abberufen werden. Die Geschäftsordnung regelt Näheres.
Endet die Amtszeit eines weiteren Mitglieds des LSV-Vorstandes vorzeitig
ohne dass ein Nachfolger gewählt ist, so kann der geschäftsführende
Vorstand durch Beschluss einen Schüler einer berufsbildenden Schule in SH
zur Wahrnehmung der Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers durch das
nächste LSP nachberufen.
Wegen gröblicher Verletzung der Amtspflichten oder wegen mit den
Grundsätzen der LSV BS SH unvereinbarer Handlungsweisen kann der
geschäftsführende Vorstand durch Beschluss auf Antrag des LSS oder eines
stellv. LSS ein LaVoMi beurlauben. Das Amt des beurlaubten LaVoMi’s ruht
damit bis zum nächsten LSP, welches in geheimer Abstimmung darüber
entscheidet, ob dem beurlaubten Mitglied das Misstrauen ausgesprochen und
die Entlastung versagt wird. Abs. 3 gilt entsprechend.
Aus den in Abs. 4 genannten Gründen kann der geschäftsführende Vorstand
auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder durch Beschluss den LSS oder
einen stellv. LSS beurlauben. Im Übrigen gilt Abs. 4 i. V. m. Abs. 2
entsprechend. Abs. 3 findet keine Anwendung.
§15 Landesverbindungslehrkraft
Der Vorschlag einer LVL an das MBWFK ist eine Wahl im Sinne dieser
Satzung, sie erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlordnung. Näheres regelt
die Geschäftsordnung.
§16 Umlaufbeschlüsse
Zwischen den Sitzungen des LSP sind Umlaufbeschlüsse zulässig. Beschlüsse,
die die Änderung der Satzung oder von Ordnungen beinhalten sowie Wahlen
dürfen nicht Gegenstand eines Umlaufbeschlusses sein
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§17 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch das 91. LSP in Kraft. Mit
ihrem Inkrafttreten treten alle Vorschriften, die ihr ent- oder
widersprechen, außer Kraft. Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes nach den Vorschriften dieser Satzung.
Die Geschäftsordnung des LSPs sowie die Wahlordnung des LSPs in der
Fassung vom 01.04.2019 treten erst mit Beschluss einer neuen Geschäfts-
bzw. Wahlordnung nach § 7 Nr. 1 a außer Kraft.
Anträge, die die Änderung dieser Satzung beinhalten, bedürfen zur Annahme
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Anhang zu dieser Satzung ist die nach § 7 Nr. 1 a beschlossene
Wahlordnung. Anträge, die die Änderung der Geschäfts- oder der Wahlordnung
beinhalten, bedürfen zur Annahme einer Mehrheit von drei Fünfteln der
abgegebenen Stimmen.
Wählbar für Ämter in der LSV BS SH sind alle Schüler einer berufsbildenden
Schule in Schleswig-Holstein. Zum LSS oder stellv. LSS sind nur Delegierte
wählbar. Die gleichzeitige Bekleidung mehrerer Vorstandsämter ist
unzulässig.
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