Veranstaltung: | 94. Landesschülerparlament |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.09.2025, 20:32 |
Geschäfts- und Wahlordnung der LSV BS SH
Satzungstext
§ 1 Sitzungsleitung und Präsidium
Sitzungsleitung ist das Präsidium. Das LSP wählt das Präsidium für die
Dauer einer Sitzung. Es wird aus einem Sitzungspräsidenten, einem
stellvertretenden Sitzungspräsidenten und drei Beisitzern gebildet. Der
Sitzungspräsident bestimmt die Aufgabenverteilung in der Sitzungsleitung.
Er kann die Unterstützung von Mitgliedern des LSV-Vorstandes in Anspruch
nehmen, besonders bei der Verwaltung einer Antragsverwaltungssoftware
sowie Führung einer Rednerliste oder des Protokolls.
Ergreift er selbst als Delegierter das Wort, so übernimmt sein
Stellvertreter für die Dauer der Debatte, an der sich der
Sitzungspräsident beteiligt hat, dessen Aufgaben.
Scheidet während der Sitzung ein Mitglied des Präsidiums aus, so wählt das
LSP ein neues Mitglied.
§ 2 Tagesordnung
Der LSV-Vorstand schlägt dem LSP zu Beginn jeder Sitzung eine Tagesordnung
vor, die beschlossen ist, sofern sich aus der Mitte des LSP kein
Widerspruch erhebt.
Über den Widerspruch zur Tagesordnung entscheidet das LSP.
§ 3 Die Zählkommission
Zählkommission ist das Präsidium. Sind Mitglieder des Präsidiums
Kandidaten bei einer Wahl, wählt das LSP entsprechend viele Mitglieder für
die Zählkommission.
Die Zählkommission ist für die Auszählung der Wahlen und der geheimen
Abstimmungen verantwortlich.
§ 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 4 Thema und Leitantrag
Der LSV-Vorstand kann, grundsätzliche Fragen oder Fragen besonderer
Bedeutung betreffend, je Sitzung des LSP einen Leitantrag an das LSP
richten.
Ein Leitantrag ist auf der Tagesordnung auszuweisen und in einer separaten
Antragsphase vor den Anträgen, die Änderungen der Satzung, der Geschäfts-
oder Wahlordnung beinhalten, zu behandeln.
Der LSV-Vorstand kann ein Thema für jede Sitzung des LSP festlegen, mit
dem sich das LSP, auch im Rahmen etwaiger Workshops, vorwiegend
beschäftigen soll.
§ 5 Wortbeiträge
Jede/r Delegierte kann zu jedem Tagesordnungspunkt, bei dem eine
Aussprache nicht ausdrücklich unzulässig ist, das Wort ergreifen. Dies
gilt nicht für den Vorschlag der Landesverbindungslehrkraft.
Die Sitzungsleitung kann Gästen auf deren Antrag das Wort erteilen.
Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Für jede
Aussprache ist eine eigene Rednerliste zu führen.
Die Redezeit beträgt je Wortmeldung höchstens 10 Minuten.
LSS, stellv. LSS und LVL müssen jederzeit gehört werden. Überschreitet
eine/r von ihnen die zulässige Redezeit, so steht die zusätzliche Redezeit
auch allen vorhergegangenen und folgenden Rednern zum Tagesordnungspunkt
zu.
Für persönliche Bemerkungen oder dringliche Erklärungen erteilt die
Sitzungsleitung das Wort nach eigenem Ermessen.
Zur Klärung der Sache oder des Ablaufs oder zur sachlichen Richtigstellung
kann die Sitzungsleitung jederzeit das Wort ergreifen.
§ 6 Antragstellung
Antragsrecht zum LSP besitzen die Delegierten, der LSV-Vorstand, der LSS
sowie die stellv. LSS.
Anträge sind fristgerecht über die Antragsverwaltungssoftware an das
Referat Innenkoordination zu richten. Ausnahmsweise kann der LSS auch die
schriftliche Einreichung oder die Einreichung per Mail zulassen.
§ 6a Dringlichkeitsanträge
Während der Sitzungen können Dringlichkeitsanträge gestellt werden, die
der Unterstützung von zehn Delegierten bedürfen.
Über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrags beschließt das LSP. Sofern
der Dringlichkeitsantrag Änderungen der Satzung oder der Geschäfts- und
Wahlordnung vorsieht, bedarf der Beschluss zur Zulassung der Stimmen von
drei Vierteln bzw drei Fünfteln der anwesenden Delegierten.
Es ist über die Zulassung eine Aussprache gem. § 5 durchzuführen, die
Antragsteller erhalten das Wort zur Begründung der Dringlichkeit als
erstes. Weder die Antragsteller noch nachfolgende Redner dürfen sich in
ihren Wortbeiträgen zu inhaltlichen Fragen äußern, die Aussprache dient
ausschließlich der Debatte über die Dringlichkeit des Antrags.
§ 6b Antragserarbeitungsphasen
Abweichend von § 6 sind im Rahmen einer auf der Tagesordnung ausgewiesenen
Antragserarbeitungsphase erarbeitete und eingereichte Anträge als fristgerecht
eingegangen zu behandeln. Auf Anträge, die Änderungen der Satzung oder der
Geschäfts- oder der Wahlordnung beinhalten, findet § 6a Abs. 2 sinngemäß
Anwendung.
§ 7 Antragsberatung
Anträge werden, vorbehaltlich Änderungen der Tagesordnung nach dieser
Geschäftsordnung, in der Reihenfolge ihrer Einreichung behandelt. § 6a
bleibt unberührt.
Dabei sind Anträge, die Änderungen von Satzung, Geschäfts- oder
Wahlordnung beinhalten, getrennt und vor sonstigen Anträgen zu behandeln.
Zu jedem Antrag oder Änderungsantrag ist grundsätzlich so lange eine
Aussprache durchzuführen, bis keine Wortmeldungen mehr vorliegen. Liegen
mehrere Änderungsanträge zu einem Antrag vor, so richtet sich die
Reihenfolge der Beratung danach, welcher Änderungsantrag am
weitreichendsten ist. Die Sitzungsleitung legt die Reihenfolge fest, dabei
wird immer jeweils derjenige Änderungsantrag behandelt, der am
weitreichendsten ist.
Der/die Antragsteller/in erhält zu seinem/ihrem Antrag oder
Änderungsantrag als erstes das Wort zur Antragsbegründung.
Anschließend dürfen die Delegierten sowie die Mitglieder des
Landesvorstandes kurze Verständnisfragen an den/die Antragsteller/in
richten, die der/die Antragstellerin kurz beantwortet. Meinungsäußerungen
sind unzulässig
Es folgt die Debatte des Antrages oder des Änderungsantrages. Ist die
Rednerliste erschöpft, folgt die Abstimmung über den Änderungsantrag. Über
einen Antrag wird abgestimmt, sobald alle Änderungsanträge angenommen oder
abgelehnt sind und die Rednerliste erschöpft ist.
§ 8 Umlaufbeschlüsse
Über dringende Fragen, die einen Beschluss des LSP erfordern, kann der
GeVo einen Umlaufbeschluss durchführen.
Der GeVo führt einen Umlaufbeschluss auch durch, wenn fünfzehn Delegierte
einen Umlaufbeschluss zu einer dringenden Frage in der Zuständigkeit des
LSPs verlangen.
Bei Umlaufbeschlüssen hat jeder Delegierte eine Stimme. Der
Umlaufbeschluss dauert fünf Werktage und ist an die Schülervertretungen
aller berufsbildenden Schulen zu versenden.
Die Änderung der Satzung, von Ordnungen oder Wahlen per Umlaufbeschluss
sind nicht zulässig, § 14 Abs. 3 der Satzung bleibt unberührt.
Umlaufbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein
Umlaufbeschluss kommt nicht zustande, wenn weniger als ein Viertel der
Delegierten am Umlaufbeschluss teilgenommen hat.
§ 9 Zwischenfragen
Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen dürfen während einer Rede nur
gestellt, bzw. gemacht werden, wenn der/die Redner/in sie auf eine
entsprechende Frage der
Sitzungsleitung zulässt. Frage und Antwort müssen kurz und präzise sein. Die
Zwischenbemerkung sowie die Antwort der/des Rednerin/Redners dürfen jeweils eine
Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten.
Die Sitzungsleitung kann aus Gründen des Zeitmanagements beschließen,
Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen während der Behandlung eines
Tagesordnungspunktes nicht zuzulassen.
§ 10 Zur Geschäftsordnung
Zur Geschäftsordnung erteilt die Sitzungsleitung vorrangig das Wort.
Der/die Delegierte zeigt einen Geschäftsordnungsantrag durch das Heben
beider Hände an. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen eine Dauer von
zwei Minuten nicht überschreiten.
Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung sind nicht nur:
Schließung der Rednerliste
Schluss der Debatte
Festlegung der Redezeit für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung
Überweisung eines Antrages an den LSV-Vorstand oder, soweit bestehend,
eine Arbeitsgruppe der LSV
Änderung der Tagesordnung
Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ( § 6 Abs.
4 der Satzung)
Unterbrechung der Sitzung für eine bestimmte Zeit
Vertagung der Sitzung
Festlegung der Redezeit entgegen § 5 Abs. 7 auf zehn Minuten für LSS,
stellv. LSS oder LVL
die Zulassung von Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen gegen die
Entscheidung der Sitzungsleitung
Änderung der Antragsreihenfolge
Durchführung einer Einzelwahl nach § 2 Abs. 5 der Wahlordnung
Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung keine formale oder
inhaltliche Gegenrede, so ist dieser angenommen. Erhebt sich Gegenrede, so
kann der/die
Erhebende in 30 Sekunden die inhaltliche Gegenrede begründen, der
Antragsteller erhält 30 Sekunden zur Erwiderung. Im Anschluss beschließt
das LSP über den Antrag.
Über die Vertagung nach Nr. 8 wird jedenfalls abgestimmt, sie bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Obige Bestimmungen bleiben von sonstigen Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung unberührt.
§ 8a Alternativantrag
Zu jedem Antrag auf der Tagesordnung können Anträge gestellt werden, die
dasselbe Thema wie der ursprüngliche Antrag betreffen und ihm eine
Alternative gegenüberstellen.
Zu dem ursprünglichen Antrag und den Alternativanträgen findet eine
gemeinsame Beratung statt. Auf die Beratung folgt die gemeinsame
Abstimmung, die Delegierten können während dieser für den ursprünglichen
Antrag oder einen der Alternativanträge, mit „Nein“ oder mit „Enthaltung“
stimmen.
Es ist derjenige Antrag oder Alternativantrag angenommen, auf den die
meisten abgegebenen Stimmen entfallen, sofern insgesamt wenigstens
fünfundzwanzig Prozent der Stimmen auf diesen Antrag oder Alternativantrag
entfallen sind. Alle Anträge sind abgelehnt, wenn die Zahl der „Nein“-
Stimmen die Zahl, der für einen der Anträge abgegebenen Stimmen überwiegt.
Alternativanträge zu Anträgen, die Änderungen der Satzung oder der
Geschäfts- und Wahlordnung beinhalten, sind unzulässig.
Alternativanträge müssen bis zum Beginn der Sitzung dem LSV-Vorstand
schriftlich oder per Mail zugegangen sein. Dieser versendet entsprechende
Anträge umgehend an die Delegierten.
§ 11 Tagungsformen
In der Regel tagt das LSP im Plenum, also in der Versammlung aller
Delegierten. Die Tagesordnung kann die Tagung in Workshops, Vorträgen oder
in Kleingruppen vorsehen.
Auf die besonderen Tagungsformen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß
anzuwenden.
§ 12 Abstimmungen
Bei allen Abstimmungen sind Delegierte bzw. deren/dessen Vertreter/in,
sofern der/die Delegierte nicht anwesend ist, stimmberechtigt. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Delegierten sind an
Weisungen nicht gebunden.
Das LSP fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern die Satzung, diese Geschäftsordnung oder die Wahlordnung
nichts anderes bestimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Enthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen.
Anträge, die die Änderung der Satzung beinhalten, bedürfen einer Zwei-
Drittel-Mehrheit, Anträge, die die Änderung der Wahlordnung beinhalten,
bedürfen einer Drei-Fünftel-Mehrheit, Anträge, die die Änderung dieser
Geschäftsordnung beinhalten, bedürfen einer absoluten Mehrheit.
Auf Antrag von einem Sechstel der anwesenden Delegierten oder des LSV-
Vorstandes ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.
Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Delegierten oder des LSV-
Vorstandes ist eine namentliche Abstimmung durchzuführen. Das Ergebnis ist
mitsamt des Abstimmverhaltens zu Protokoll zu nehmen. Abs. 4 findet keine
Anwendung.
Abstimmungen können analog oder digital durchgeführt werden. Über die
Weise der Durchführung bestimmt die Sitzungsleitung.
§ 13 Änderung von Anträgen
Zur Änderung eines Antrags können Änderungsanträge schriftlich, per Mail
oder über eine entsprechende Antragsverwaltungssoftware vor der Sitzung
des LSPs beim
LSV-Vorstand oder während der Sitzung bei der Sitzungsleitung eingereicht
werden. Änderungsanträge können nicht mehr gestellt werden, wenn die
Beratung des zu ändernden Antrags bereits begonnen hat.
Ein Antrag wird geändert, wenn der Antragsteller den eingebrachten
Änderungsantrag ganz oder teilweise übernimmt oder wenn das LSP dem
Änderungsantrag mit einfacher Mehrheit zustimmt.
Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag teilweise, so wird über
den nicht übernommenen Teil des Änderungsantrags entsprechend Absatz 2
beraten.
Änderungsanträge dürfen Inhalt und Formulierungen des Antrags, jedoch
nicht das wesentliche Anliegen berühren.
Der Sitzungsleitung sind redaktionelle Änderungen vorbehalten, die den
Inhalt des Antrages nicht berühren dürfen.
§ 14 Berichte
Der LSS, die stellv. LSS und der LSB-Delegierte sowie die übrigen
Mitglieder des Landesvorstandes berichten dem LSP, auf dessen Sitzung zu
der ihre Amtszeit abläuft über ihre Tätigkeit schriftlich. Die Berichte
müssen spätestens zum Ende der für Änträge zur Änderung der Satzung oder
Geschäfts-/Wahlordnung geltenden Antragsfrist, beim LSS eingegangen sein,
der diese mit dem Antragsbuch verschickt. Der LSS berichtet dem LSP in
jeder dessen Sitzungen über die Verwendung der Finanzmittel der LSV BS im
laufenden Geschäftsjahr.
Während der Sitzung des LSPs stellen die Amtsträger ihre Berichte kurz
mündlich vor. Die Delegierten sind befugt, Fragen zu stellen.
Zu jeder Sitzung des LSPs berichten der LSS und die Fachkoordinatoren dem
LSP über ihre Tätigkeiten und die der ihnen zugewiesenen Referenten. Der
LSS berichtet dem LSP zu jeder dessen Sitzungen über die Verwendung der
Finanzmittel der LSV BS im laufenden Geschäftsjahr. Absatz 2 gilt
entsprechend, Absatz 1 findet keine Anwendung.
Aussprache ist unzulässig.
§ 15 Entlastungen
Über die Entlastung eines Amtsträgers ist eine Abstimmung nach § 12
durchzuführen. Empfiehlt der GeVo, die Entlastung zu versagen, bedarf der
Beschluss über die Entlastung zur Annahme einer absoluten Mehrheit.
Eine Entlastung kann nur erfolgen, wenn dem LSP über die Tätigkeit
berichtet wurde, im Falle des § 14 Abs. 1 nur, wenn der Bericht
rechtzeitig eingegangen ist.
Über die Entlastung ist auch abzustimmen, wenn die Amtszeit eines
Amtsträgers durch Rücktritt oder Ende des Schulverhältnisses vorzeitig
endet. Absatz 2 findet keine Anwendung.
Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Delegierten oder des GeVo ist
über die Entlastung eine Aussprache durchzuführen.
§ 16 Ordnungsmaßnahmen
Die Sitzungsleitung kann eine/n Redner/in, der/die vom Gegenstand der
Beratung abschweift, zur Sache rufen. Sie kann Delegierte, die die Ordnung
oder die Würde des Gremiums verletzen, zur Ordnung rufen.
Ist ein/e Redner/in während eines Wortbeitrages dreimal zur Sache oder zur
Ordnung gerufen worden, so hat die Sitzungsleitung ihm/ihr das Wort zu
entziehen und darf es ihm/ihr zum selben Tagesordnungspunkt nicht erneut
erteilen.
Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gremiums kann
der Sitzungspräsident eine/n Delegierte/n oder einen Gast, auch ohne, dass
zuvor ein Ordnungsruf ergangen ist, vorübergehend oder dauerhaft vom
weiteren Verlauf der Sitzung ausschließen. Der/die ausgeschlossene
Delegierte oder Gast hat den Sitzungssaal umgehend zu verlassen.
Gegen den Ausschluss eines/einer Delegierten aus der Sitzung ist die
sofortige Beschwerde zulässig, über die das LSP ohne Aussprache
entscheidet.
Durch die Sitzungsleitung verhängte Ordnungsmaßnahmen dürfen von
nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
Ergangene Ordnungsmaßnahmen sind im Protokoll zu verzeichnen. Sie sind
gegenüber dem betroffenen Delegierten oder Gast zu begründen. Der
betroffene Delegierte kann binnen einer Woche nach der Sitzung eine
schriftliche Erklärung zu der
Ordnungsmaßnahme zu Protokoll geben. Das Präsidium kann binnen vierzehn
Tagen nach der Sitzung eine schriftliche Erklärung zu der Ordnungsmaßnahme
zu Protokoll geben.
Entsteht im Plenum störende Unruhe, so kann der Sitzungspräsident die
Sitzung vorübergehend unterbrechen, bis die Unruhe beseitigt ist. Er kann
die Sitzung weiter auch unterbrechen, wenn dies zur Beratung innerhalb des
Präsidiums erforderlich oder zur Wahrung des geordneten Sitzungsablaufs
geboten ist.
§ 17 Gäste
Externe Teilnehmende im Sinne von § 6 Abs. 4 der Satzung sind im besonderen auch
Schüler*innen beruflicher Schulen oder anderer Schulformen sowie deren
Schülervertreter, die auf Einladung des LSV-Vorstandes an der Sitzung
teilnehmen. Die Namen externer Teilnehmender sind im Protokoll zu vermerken.
§ 18 Misstrauensvotum, Abberufung
Auf Antrag von wenigstens eines Drittels der anwesenden Delegierten ist
über die Abwahl des Präsidiums abzustimmen.
Erhält ein Antrag nach Abs. 1 die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Delegierten, so ist unter Leitung eines Mitglieds des
Landesvorstandes, welches dem Präsidium nicht angehört, ein neues
Präsidium aus der Mitte des LSP zu wählen. Es gelten für die Wahl des
Sitzungspräsidenten die Bestimmungen des § 5 der Wahlordnung, für die der
weiteren Mitglieder die Bestimmungen des § 6 Abs. 2.
Anträge gem. § 14 Abs. 2 der Satzung bedürfen der Unterstützung von
wenigstens 10 Delegierten und müssen drei Tage vor Beginn der Sitzung des
LSP dem LSS vorliegen.
Sie sind unter einem eigenen Punkt auf der Tagesordnung auszuweisen, der
vor den Wahlen sowie vor der Antragsphase liegen muss, in der die
sonstigen Anträge behandelt werden.
§ 19 Delegiertenmeldung
Die Meldung der Delegierten durch die Schulen muss spätestens eine Woche vor
Beginn der Sitzung erfolgt sein. Über Ausnahmen entscheidet in besonderen Fällen
der LSS.
§ 20 Auslegung dieser Geschäftsordnung
Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet im Einzelfall die
Sitzungsleitung.
Über Auslegungen, die über den Einzelfall hinausgehen, beschließt das LSP.
–Wahlordnung des Landesschülerparlaments der berufsbildenden Schulen–
§ 1 Leitung der Wahlen
Die Sitzungsleitung während der Wahlvorgänge erfolgt nach § 8 Abs. 3 der
Satzung.
§ 2 Die Wahlen
Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle
Wahlberechtigten damit einverstanden sind.
Vorschläge sowie Kandidaturen sind zulässig. Den Kandidierenden ist die
Möglichkeit zur kurzen Vorstellung zu geben. Delegierte sind berechtigt,
allen Kandidaten vor der Wahl Fragen zu stellen, deren Beantwortung
Schlüsse auf die Eignung des Kandidaten zulassen würde. § 5 der
Geschäftsordnung gilt ausdrücklich.
Das LSP beschließt vor Eintritt in die Wahl über die Zusammensetzung des
LSV-Vorstandes. Er besteht aus dem LSS, drei stellv. LSS sowie nicht
weniger als drei und nicht mehr als acht weiteren Mitgliedern.
Alle Wahlberechtigten können jeweils so viele Stimmen vergeben, wie es bei
der Wahl Posten zu besetzen gibt. Dabei haben alle Delegierten das gleiche
Stimmrecht. Enthaltungen sind zulässig. Nein-Stimmen sind zulässig, sofern
es nur einen Kandidaten bei einer Wahl gibt.
Sind bei einer Wahl mehrere Posten zu vergeben, so ist auch Einzelwahl
zulässig. In diesem Fall sind Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen
zulässig. Es finden die sonst gültigen Bestimmungen dieser Wahlordnung in
Bezug auf das zu besetzende Amt mit der Maßgabe Anwendung, dass jeder
Kandidat mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten muss.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Sitzungsleitung stellt die Wählbarkeit der Kandidierenden nach § 83
Abs. 4 SchulG fest.
Wahlen können analog oder digital durchgeführt werden. Über die Weise der
Durchführung bestimmt die Sitzungsleitung.
§ 3 Zeitpunkt der Wahlen
Das LSP wählt den LSS, die stellv. LSS, den LSB-Delegierten und die
weiteren Mitglieder des Landesvorstandes für die Dauer eines Schuljahres,
also regulär während der ersten Sitzung des LSP, eines Schuljahres. Die
Satzung oder diese Wahlordnung können Ausnahmen bestimmen.
Das LSP kann, sofern ein vorzeitiges Amtsende durch Rücktritt oder Ende
des Schulverhältnisses bevorsteht, eine Wahl bereits während seiner
letzten Sitzung vor dem feststehenden Ende der Amtszeit durchführen.
Der gewählte Nachfolger übernimmt die Amtsgeschäfte im Falle des Abs. 2
mit dem Amtsende seines Vorgängers.
§ 4 Wahl des Präsidiums
(1) Das Präsidium wird aus einem Sitzungspräsidenten, einem stellvertretenden
Sitzungspräsidenten und drei Beisitzern gebildet.
(2) Seine Wahl erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Das Präsidium ist gewählt, wenn es in der vorgeschlagenen Zusammensetzung
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
§ 5 Wahl des LSS
Zur/zum LSS ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt.
Erreicht kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so ist in einem
zweiten Wahlgang, an dem die beiden Kandidierenden teilnehmen, die im
ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, der/die Kandidat/in
gewählt, der/die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen
kann.
Erreicht erneut kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so ist in
einem dritten Wahlgang, der/die Kandidat/in gewählt, der/die die meisten
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Sofern es nur einen
Kandidaten gibt, ist dieser in einem dritten Wahlgang gewählt, wenn er
mehr Ja als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann.
§ 6 Wahl der stellv. LSS und der LaVoMis
Zum stellv. LSS gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Erreicht kein/e Kandidat/in oder erreichen nicht so viele
Kandidaten, wie Posten zu besetzen sind, die erforderliche Mehrheit, so
ist in einem zweiten Wahlgang, an dem je zu besetzendem Posten die beiden
Kandidierenden teilnehmen, die im ersten Wahlgang jeweils die meisten
Stimmen erhalten haben, gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigen kann. Erreicht kein/e Kandidat/in die erforderliche
Mehrheit, so sind in einem dritten Wahlgang die Kandidierenden gewählt,
die je zu besetzendem Posten die meisten Stimmen auf sich vereinigen
können.
Zum LaVoMi sind je zu besetzendem Posten die Kandidierenden gewählt, die
die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können.
§ 7 Bewerbungsfahren für die LVL
Das Bewerbungsverfahren bestimmt der LSS gemeinsam mit der LSV-
Geschäftsstelle. Er setzt eine Bewerbungsfrist.
Der geschäftsführende Vorstand führt vor dem wählenden LSP mit allen
Kandidaten Vorstellungs- bzw. Kennlerngespräche und beschließt eine
Empfehlung, die er dem LSP unterbreitet.
Allen Kandidaten ist die Gelegenheit zu geben, sich dem Plenum
vorzustellen. Alle Delegierten sowie die Mitglieder des LSV-Vorstandes
können Fragen an die Kandidaten richten.
§ 8 Wahlvorschlag zur LVL
Vorgeschlagen wird, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit,
so wird in einem zweiten Wahlgang, an dem die beiden Kandidaten teilnehmen, die
im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, vorgeschlagen, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht auch im
zweiten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, so wird in einem dritten Wahlgang
derjenige Kandidat vorgeschlagen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen
kann.
§ 9 Schlussbestimmungen
Werden nach § 4 Abs. 2 weniger LaVoMi’s gewählt, als das LSP nach § 2 Abs.
3 beschlossen hat, so findet § 14 Abs. 3 der Satzung sinngemäß Anwendung.
Über die Auslegung dieser Wahlordnung entscheidet im Einzelfall die
Sitzungsleitung.
Über Auslegungen, die über den Einzelfall hinausgehen, beschließt das LSP.
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