Korrektur eines rechtlichen Irrtums. Die Pflicht zur Durchführung mehrerer Schulkonferenzen pro Schuljahr ist bereits in § 64 Abs. 2 SchulG SH verbindlich verankert. Das strukturelle Problem in der Praxis ist die einseitige Terminierung durch die Schulleitungen, die oft die Arbeits- und Unterrichtszeiten der Schüler*innen ignoriert. Ein gesetzlich verankertes Einvernehmensgebot (Konsenspflicht) sichert die tatsächliche Teilhabe aller Gremienmitglieder.
| Antrag: | Demokratische Schulgremien – nicht nur optional |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Janina Anderka (WLS Neumünster) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 21.05.2026, 21:04 |

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