| Veranstaltung: | 96. Landesschüler*innenparlament |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 15.02.2026, 12:38 |
Satzung der Landesschüler*innenvertretung der berufsbildenden Schulen
Satzungstext
§1 Grundsätze
(1) Das gesamte Wirken der Landesschülervertretung der berufsbildenden Schulen
in Schleswig-Holstein (LSV BS SH) vollzieht sich auf der Grundlage
demokratischer, sozialer und solidarischer Prinzipien. Die LSV BS SH setzt sich
für die Interessen der Schüler*innenschaft an den schleswig- holsteinischen
Schulen, insbesondere der an berufsbildenden Schulen, ein und vertritt diese
gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium, der Politik und anderen
Interessensvertretungen.
(2) Die LSV BS SH bekennt sich zu den allgemeinen Menschenrechten, in ihrem
Handeln
sucht sie, die Diskriminierung von Menschen, besonders Schülern, aufgrund ihres
Alters, ihrer Herkunft, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität oder
Orientierung, ihres Geschlechtes, ihrer Religion oder ihrer optischen
Erscheinung zu beseitigen.
(3) Die LSV BS SH schließt jede Zusammenarbeit, Kooperation oder Duldung mit und
von
Parteien oder Organisationen aus, die sich in ihrem Wesen oder in ihrem Handeln
gegen die Grundsätze aus Abs. 2 richten.
(4) Die LSV BS SH ist überparteilich und unabhängig.
§2 Organe
(1) Die LSV BS SH hat folgende Organe:
1. Das Landesschülerparlament (LSP)
2. Den LSV-Vorstand (Vorstand/GeVo)
3. Den Landesschülersprecher mit seinen Stellvertretern (Geschäftsführender
Vorstand)
4. Die drei Referate des LSV-Vorstandes (Referate)
5. Den Landesschülersprecher (LSS)
§3 Aufgaben
(1) Neben ihren gesetzlichen Aufgaben, die gemeinsamen Anliegen der Schülerinnen
und
Schüler der berufsbildenden Schulen des Landes Schleswig- Holstein zu vertreten
und die Arbeit der Schülervertretungen an den berufsbildenden Schulen in
Schleswig-Holstein zu unterstützen (§ 83 Abs. 2 SchulG), vertritt die LSV BS SH
die Meinung der Schülerinnen und Schüler zu wichtigen gesellschaftlichen und
politischen, schwerpunktmäßig bildungspolitischen, Fragen.
(2) Ebenso soll die LSV BS SH sich mit Vertretern der Bildungspolitik nicht nur
des Landes Schleswig-Holstein vernetzen und mit den anderen
Landesschülervertretungen der Gym nasien, der Gemeinschaftsschulen und der
Förderzentren, wenn thematisch möglich, so wie mit den Landesschülervertretungen
anderer Bundesländer kooperieren und zusammenarbeiten.
§4 Delegierte
(1) Die Schülerschaft jeder berufsbildenden Schule in Schleswig-Holstein
entsendet aus ihrer Mitte zwei Delegierte zum LSP und benennt zwei Vertreter für
diese Delegierten.
(2) Im Falle der Verhinderung nehmen jeweils ein Stellvertreter bzw. eine
Stellvertreterin das Amt des bzw. der Delegierten zum LSP wahr.
§5 Aufgaben der Delegierten
(1) Die Delegierten vertreten die Anliegen der Schülerschaft ihrer Schulen in
den Gremien der LSV BS SH.
(2) Die Delegierten nehmen an den Sitzungen des LSPs teil. Die Delegierten
unterrichten ihre Schülervertretung über die Arbeit und die Beschlüsse des LSPs.
§6 Das Landesschülerparlament
(1) Das LSP ist das höchste beschlussfassende Organ der LSV BS SH.
(2) Die Sitzungen des LSPs werden durch den LSS mit einer Frist von vier Wochen
unter Übersendung einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines
Drittels der Schülervertretungen der berufsbildenden Schulen oder des Vorstandes
muss er binnen sechs Wochen eine Sitzung einberufen. Das LSP tagt wenigstens
zwei Mal im Schuljahr.
(3) Das LSP setzt sich aus den Delegierten zum LSP der berufsbildenden Schulen
Schleswig-Holsteins gem. § 4 zusammen.
(4) Die Antragsfrist für Anträge, die Änderungen dieser Satzung oder der
Geschäfts- und Wahlordnung beinhalten, endet zwei Wochen vor Beginn der Sitzung
des LSP, für sonstige Anträge eine Woche vor Beginn der Sitzung des LSP. Die
Geschäftsordnung kann Ausnahmen regeln. Nach Ablauf der Antragsfrist übersendet
der LSS den Delegierten die eingegangenen Anträge.
(5) Die Sitzungen des LSP sind öffentlich. Das LSP kann beschließen, für
einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit auszuschließen. Der LSS kann
Gäste laden.
(6) Für die Planung und Vorbereitung der Sitzungen des LSP ist der LSV-Vorstand,
besonders das Referat Inneres, verantwortlich. Die Leitung der Sitzungen erfolgt
durch das Präsidium.
(7) Das LSP ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß geladen wurde und gemäß§
84 Abs. 7 in Verbindung mit § 68 Abs. 5 SchulG mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag aus der Mitte
des LSP festzustellen, sofern sie nicht durch die Sitzungsleitung einmütig
bejaht wird. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, hebt das Präsidium die
Sitzung umgehend auf. Die Sitzung kann fortgesetzt werden, wenn die
Beschlussfähigkeit binnen einer Stunde hergestellt werden kann. Ist dies nicht
der Fall, so beruft der LSS binnen zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben
Tagen eine erneute Sitzung ein. Diese ist, unabhängig von der Zahl der
anwesenden Delegierten, beschlussfähig.
(8) Das LSP gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Verlauf der
Sitzungen näher bestimmt und diese Satzung ergänzt. Es gibt sich auch eine
Wahlordnung, die den Ablauf und die Bedingungen aller Wahlen regelt. Siedürfen
den Regelungen dieser Satzung nicht widersprechen.
§7 Aufgaben des LSPs
Das LSP nimmt nicht nur folgende Aufgaben wahr:
(1) Die Beschlussfassung über
1. die Einführung und Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung (GO) des LSP
und
der Wahlordnung (WO) des LSP,
2. seine Tagesordnung,
3. das Grundsatzprogramm (GSP) sowie weitere Positionierungen der LSV BS SH,
4. die Beratung einzelner Gegenstände, die die Schülerinnen und Schüler der
berufsbildenden Schulen Schleswig-Holsteins betreffen,
5. über alle sonstigen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung keinem anderen
Organ
zugewiesen sind;
(2) die Wahl des LSS, der stellv. LSS und der weiteren Mitglieder des LSV-
Vorstandes für die
Dauer eines Schuljahres,
(3) die Wahl eines Delegierten zum Landesschulbeirat im Sinne von § 135 Abs. 3
Nr. 5 SchulG sowie eines Stellvertreters aus der Mitte des LSV-Vorstandes, wobei
die Wahlordnung Näheres zum Zeitpunkt und Ablauf der Wahlen bestimmen kann,
(4) die Wahl des Präsidiums für die Dauer einer Tagung,
(5) Entgegennahme der Berichte aller Mitglieder des LSV-Vorstandes sowie deren
Entlastung sowie
(6) den Vorschlag einer Landesverbindungslehrkraft (LVL) an das Ministerium für
Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (§ 15).
§8 Das Präsidium
(1) Das LSP wählt für jede seiner Sitzungen ein Präsidium, das für die Ordnung
während der Sitzung verantwortlich, zur Leitung der Wahlen berufen und für die
Protokollführung verantwortlich ist.
(2) Bis zur Wahl des Präsidiums durch das LSP nimmt der LSS dessen Aufgaben
wahr, ersatzweise einer seiner Stellvertreter. Näheres bestimmt die
Geschäftsordnung.
§9 Der LSV-Vorstand
(1) Der LSV-Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des LSP.
(2) Er setzt sich aus dem LSS, drei stellv. LSS sowie wenigstens acht weiteren,
aber höchstens
zehn weiteren Mitgliedern (LaVoMi’s) zusammen.
(3) Der LSV-Vorstand ist den Delegierten der LSV BS SH auf Anfrage verpflichtet,
in angemessenem Zeitraum Auskunft über seine Arbeit zu geben.
(4) Der LSV-Vorstand gliedert sich in die Referate Inneres, Projekte und
Öffentlichkeitsarbeit, die von jeweils einem stellv. LSS geleitet werden. Die
weiteren Mitglieder des Landesvorstandes weist der LSS je einem Referat oder
sich selbst als Referenten zu. Er hat sich mit dem GeVo ins Benehmen zu setzen.
Über die Leitung der Referate beschließt der geschäftsführende Vorstand.
(5) Die Referate des Vorstandes sind nicht nur für die Erledigung untenstehender
Aufgaben verantwortlich. Die weitere Aufgabenverteilung regelt die
Geschäftsordnung des Vorstandes.
(6) Das Referat Inneres ist für die logistische Verwaltung der LSV BS SH
verantwortlich. Es plant nicht nur die LSPs, die Klausurtagungen des Vorstandes
und alle anderen Sitzungen der LSV BS SH und koordiniert ihre Termine.
(7) Das Referat Projekte ist für die inhaltliche Arbeit der LSV BS SH
verantwortlich. Es trägt für die Umsetzung des Grundsatzprogrammes und der
inhaltlichen Beschlüsse des LSP und des LSV-Vorstandes Sorge.
(8) Das Referat Öffentlichkeitsarbeit ist für die Pflege der Social-Media-
Auftritte verantwortlich. Es vertritt die LSV BS SH im Einvernehmen mit dem LSS
nach außen.
(9) Dem LSS zugewiesene Referenten unterstützen ihn in der operativen Abwicklung
seiner Amtsgeschäfte und entlasten ihn vor allem bei Koordinations- und
Organisationsaufgaben.
(10) Der LSV-Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die
Stimme des LSS. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, näheres regelt die
Geschäftsordnung des Vorstandes.
(11) Der LSV-Vorstand tagt wenigstens monatlich in nichtöffentlicher Sitzung.
Der LSS kann Gäste laden. Seine Sitzungen werden vom LSS einberufen und
geleitet, die Ladungsfrist regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Sie
finden, sofern möglich, in den Räumen des MBWFK statt. Über Ausnahmen
entscheidet der LSS. Der LSV-Vorstand kann ein Intervall für seine Sitzungen
festlegen, den der LSS, vorbehaltlich außerordentlicher Sitzungen, einzuhalten
hat. Der LSV-Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die internen Abläufe des
Vorstandes sowie die Verwendung von Finanzmitteln der LSV BS regelt und dieser
Satzung nicht widersprechen darf. Die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt das
Verfahren zur Bestimmung eines Bundesdelegierten sowie eines stellvertretenden
Bundesdelegierten.
(12) Der LSV-Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Delegierten zum
Landesschulbeirat im Sinne von § 135 Abs. 3 Nr. 5 SchulG sowie einen
Stellvertreter. Die darüber hinaus gehende Stellvertretung bestimmt der
Vorstand.
(13) Zur Unterstützung des LSV-Vorstandes können für die Dauer einer Amtszeit
beratende Mitglieder ohne Stimmrecht durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
ernannt und von den Delegierten per Umlaufbeschluss bestätigt werden; ihre
Amtszeit endet durch Entlassung oder vorzeitiges Ausscheiden, sie müssen keine
Schüler*innen berufsbildender Schulen in Schleswig-Holstein sein, dürfen jedoch
keine Aufgaben zur externen Interessenvertretung der Schüler*innenschaft
übernehmen.
§9a Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand berät den Landesschülersprecher bei seiner
Amtsführung und ist für die Erledigung der Vorstandsgeschäfte verantwortlich.
(2) Er bereitet die Sitzungen und Klausurtagungen des LSV-Vorstandes vor und
beschließt über die Durchführung von Klausurtagungen sowie von außerordentlichen
Sitzungen des LSV-Vorstandes, die vom LSS mit einer Frist von vierundzwanzig
Stunden einberufen werden.
(3) Er beschließt über:
1. die Mitgliedschaft der LSV BS in Vereinen und Organisationen, wobei seine
diesbe-
züglichen Beschlüsse durch Beschluss des LSP, der zur Annahme zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen werden können,
2. die Teilnahme von Vorstandsmitgliedern an Veranstaltungen,
3. die Positionierung der LSV BS in programmatischen Fragen, über die das LSP
bisher
nicht beschlossen hat.
(4) Er hat sich bei Beschlüssen nach Abs. 3 mit dem Vorstand ins Benehmen zu
setzen. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des LSS.
§10 Der LSS
(1) Der LSS bestimmt das Tagesgeschäft der LSV BS SH sofern im Benehmen mit dem
ge-
schäftsführenden Vorstand, sofern dieser nicht anders beschließt. Er vertritt
die LSV BS SH im Benehmen mit dem für Öffentlichkeitsarbeit zuständigen stellv.
LSS gegenüber der Öffentlichkeit.
(2) Der LSS koordiniert die Arbeit des Vorstandes und wird bei der Ausführung
seiner Aufgaben durch den Vorstand unterstützt. Im Falle der Abwesenheit oder
Amtsunfähigkeit des LSS werden seine Aufgaben durch seine Stellvertreter
übernommen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(3) Der LSS kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise an seine Stellvertreter
delegieren, die diese im Einvernehmen mit ihm wahrnehmen.
(4) Der LSS trägt für die Vernetzung der LSV BS SH in der Bildungspolitik und
bei Interessensvertretungen innerhalb und außerhalb Schleswig-Holsteins Sorge.
(5) Er bestimmt im Rahmen des Grundsatzprogrammes, der Beschlüsse des LSP und
der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 9a Abs. 3 die
Richtlinien der Arbeit des Vorstandes und trägt hierfür die Verantwortung. Er
bestimmt die Richtlinien auch Sachverhalte betreffend, über die das LSP oder der
GeVo bisher noch nicht beschlossen haben oder die nicht in Zuständigkeit des
GeVo oder des LSV-Vorstandes fallen. Zur Durchsetzung dieser Richtlinien besitzt
er Weisungsbefugnis gegenüber allen anderen Mitgliedern des Vorstandes.
§11 Die stellv. LSS
(1) Neben der Vertretung des LSS sind die stellv. LSS vor allem für die Arbeit
in dem ihnen
zugewiesenen Referat verantwortlich. Sie berichten dem LSS laufend über ihre
Arbeit.
(2) Sie sind innerhalb des GSP, der Beschlüsse des LSP und den Richtlinien nach
§ 10 Abs. 5 ihren Referenten gegenüber weisungsbefugt. Selbiges gilt für den
LSS, sofern ihm Referenten zugewiesen sind.
(3) Die stellv. LSS tragen auch die Bezeichnung „Fachkoordinatoren“. Der Leiter
des Referats Inneres heißt „Fachkoordinator für Inneres“, der Leiter des
Referats Projekte heißt „Fachkoordinator für Projekte“ und der Leiter des
Referats Öffentlichkeitsarbeit heißt „Fachkoordinator für
Öffentlichkeitsarbeit“.
§12 Landesarbeitsgemeinschaft der LSVen
(1) Der LSS vertritt gemeinsam mit den stellv. LSS auf den Sitzungen der
Landesarbeitsgemeinschaft die Anliegen der LSV BS SH. Die Stimmabgabe
erfolgt geschlossen. § 9a Abs. 3 bleibt unberührt.
§13 Protokolle
(1) Über die Sitzungen der Organe der LSV BS SH ist ein Protokoll anzufertigen.
Dieses Protokoll muss wenigstens Angaben enthalten über:
1. die Bezeichnung der Sitzung
2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,
3. die Namen der anwesenden Mitglieder, die Namen der ordentlich abgemeldeten
Per-
sonen sowie die Namen der unentschuldigt fehlenden und die Namen der sonstigen
erschienenen Personen,
4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
5. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und
6. das Ergebnis der Wahlen.
(2) Das Protokoll ist vom LSS sowie vom Protokollführer gegenzuzeichnen. Es
bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Organ. Das Protokoll ist zu den LSV-
Akten zu legen und aufzubewahren, die Aufbewahrung dieser Protokolle obliegt der
LVL und dem Büro der LSVen im MBWFK.
(3) Das Protokoll des LSP muss dem LSS binnen 21 Tagen nach der Sitzung
vorliegen und binnen 30 Tagen nach der Sitzung an die Delegierten versandt
werden. Die Frist für das Vorliegen sonstiger Protokolle beim LSS und den
Versand an die Mitglieder regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(4) Im Falle der Referate sowie des geschäftsführenden Vorstandes kann von den
obigen Bestimmungen abgesehen werden, sofern die Ergebnisse ihrer Sitzungen
durch die Berichte der stellv. LSS bzw. des LSS an den LSV-Vorstand in dessen
Sitzungen zu Protokoll genommen werden.
§14 Ende der Amtszeit
(1) Ein Amtsträger der LSV BS SH verliert sein Amt durch Rücktritt, Tod, wenn
kein Schulverhältnis mehr zu einer berufsbildenden Schule des Landes Schleswig-
Holstein mehr besteht oder wenn das zu seiner Wahl berufene Gremium ihm das
Misstrauen ausspricht.
(2) Das zur Wahl berufene Gremium kann einem Amtsträger mit den Stimmen der
Mehrheit seiner Mitglieder das Misstrauen aussprechen. Der Antrag auf Aussprache
des Misstrauens kann mit der Wahl eines Nachfolgers verbunden werden. Die
Aussprache des Misstrauens gegenüber dem Präsidium regelt die Geschäftsordnung.
Der LSS und seine Stellvertreter können gem. § 84 Abs. 2 SchulG vom LSP mit den
Stimmen von zwei Drittel seiner Mitglieder abberufen werden. Die
Geschäftsordnung regelt Näheres.
(3) Endet die Amtszeit eines weiteren Mitglieds des LSV-Vorstandes vorzeitig,
ohne dass ein Nachfolger gewählt ist, so kann der geschäftsführende Vorstand
durch Beschluss einen Schüler einer berufsbildenden Schule in SH zur Wahrnehmung
der Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers durch das nächste LSP
nachberufen.
(4) Wegen gröblicher Verletzung der Amtspflichten oder wegen mit den Grundsätzen
der LSV BS SH unvereinbarer Handlungsweisen kann der geschäftsführende Vorstand
durch Beschluss auf Antrag des LSS oder eines stellv. LSS ein LaVoMi beurlauben.
Das Amt des beurlaubten LaVoMi’s ruht damit bis zum nächsten LSP, welches in
geheimer Abstimmung darüber entscheidet, ob dem beurlaubten Mitglied das
Misstrauen ausgesprochen und die Entlastung versagt wird. Abs. 3 gilt
entsprechend.
(5) Aus den in Abs. 4 genannten Gründen kann der geschäftsführende Vorstand auf
Antrag mindestens eines seiner Mitglieder durch Beschluss den LSS oder einen
stellv. LSS beurlauben. Im Übrigen gilt Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 entsprechend.
Abs. 3 findet keine Anwendung.
§15 Landesverbindungslehrkraft
(1) Der Vorschlag einer LVL an das MBWFK ist eine Wahl im Sinne dieser Satzung,
sie erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlordnung. Näheres regelt die
Geschäftsordnung.
§16 Umlaufbeschlüsse
(1) Zwischen den Sitzungen des LSP sind Umlaufbeschlüsse zulässig. Beschlüsse,
die die Änderung der Satzung oder von Ordnungen beinhalten sowie Wahlen dürfen
nicht Gegenstand eines Umlaufbeschlusses sein
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§17 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch das 91. LSP in Kraft. Mit
ihrem Inkrafttreten treten alle Vorschriften, die ihr ent- oder widersprechen,
außer Kraft. Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes nach den Vorschriften dieser Satzung. Die Geschäftsordnung des
LSPs sowie die Wahlordnung des LSPs in der Fassung vom 01.04.2019 treten erst
mit Beschluss einer neuen Geschäfts- bzw. Wahlordnung nach § 7 Nr. 1 a außer
Kraft.
(2) Anträge, die die Änderung dieser Satzung beinhalten, bedürfen zur Annahme
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Anhang zu dieser Satzung ist die nach § 7 Nr. 1 a beschlossene Wahlordnung.
Anträge, die die Änderung der Geschäfts- oder der Wahlordnung beinhalten,
bedürfen zur Annahme einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Wählbar für Ämter in der LSV BS SH sind alle Schüler einer berufsbildenden
Schule in Schleswig-Holstein. Zum LSS oder stellv. LSS sind nur Delegierte
wählbar. Die gleichzeitige Bekleidung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig.

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