| Veranstaltung: | 96. Landesschüler*innenparlament |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 15.02.2026, 12:55 |
Geschäftsordnung des Landesschüler*innenpalaments der berufsbildenden Schulen
Satzungstext
§1 Sitzungsleitung und Präsidium
(1) Sitzungsleitung ist das Präsidium. Das LSP wählt das Präsidium für die Dauer
einer Sitzung. Es wird aus einem Sitzungspräsidenten, einem stellvertretenden
Sitzungspräsidenten und drei Beisitzern gebildet. Der Sitzungspräsident bestimmt
die Aufgabenverteilung in der Sitzungsleitung. Er kann die Unterstützung von
Mitgliedern des LSV-Vorstandes in Anspruch nehmen, besonders bei der Verwaltung
einer Antragsverwaltungssoftware sowie Führung einer Rednerliste oder des
Protokolls.
(2) Ergreift er selbst als Delegierter das Wort, so übernimmt sein
Stellvertreter für die Dauer der Debatte, an der sich der Sitzungspräsident
beteiligt hat, dessen Aufgaben.
(3) Scheidet während der Sitzung ein Mitglied des Präsidiums aus, so wählt das
LSP ein neues Mitglied.
§2 Tagesordnung
(1) Der LSV-Vorstand schlägt dem LSP zu Beginn jeder Sitzung eine Tagesordnung
vor, die beschlossen ist, sofern sich aus der Mitte des LSP kein Widerspruch
erhebt.
(2) Über den Widerspruch zur Tagesordnung entscheidet das LSP.
§3 Die Zählkommission
(1) Zählkommission ist das Präsidium. Sind Mitglieder des Präsidiums Kandidaten
bei einer Wahl, wählt das LSP entsprechend viele Mitglieder für die
Zählkommission.
(2) Die Zählkommission ist für die Auszählung der Wahlen und der geheimen
Abstimmungen verantwortlich.
(3) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
§4 Thema und Leitantrag
(1) Der LSV-Vorstand kann, grundsätzliche Fragen oder Fragen besonderer
Bedeutung betreffend, je Sitzung des LSP einen Leitantrag an das LSP richten.
(2) Ein Leitantrag ist auf der Tagesordnung auszuweisen und in einer separaten
Antragsphase vor den Anträgen, die Änderungen der Satzung, der Geschäfts- oder
Wahlordnung beinhalten, zu behandeln.
(3) Der LSV-Vorstand kann ein Thema für jede Sitzung des LSP festlegen, mit dem
sich das LSP, auch im Rahmen etwaiger Workshops, vorwiegend beschäftigen soll.
§5 Wortbeiträge
(1) Jede/r Delegierte kann zu jedem Tagesordnungspunkt, bei dem eine Aussprache
nicht ausdrücklich unzulässig ist, das Wort ergreifen. Dies gilt nicht für den
Vorschlag der Landesverbindungslehrkraft.
(2) Die Sitzungsleitung kann Gästen auf deren Antrag das Wort erteilen.
(3) Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Für jede
Aussprache ist eine eigene Rednerliste zu führen.
(4) Die Redezeit beträgt je Wortmeldung höchstens 10 Minuten.
(5) LSS, stellv. LSS und LVL sollen jederzeit gehört werden, um inhaltiche
Richtigstellungen (Fact-Checks) zu unternehmen und organisatorische Hinweise zu
geben.
(6) Für persönliche Bemerkungen oder dringliche Erklärungen erteilt die
Sitzungsleitung das Wort nach eigenem Ermessen.
(7) Zur Klärung der Sache oder des Ablaufs oder zur sachlichen Richtigstellung
kann die Sitzungsleitung jederzeit das Wort ergreifen.
§6 Antragstellung
(1) Antragsrecht zum LSP besitzen die Delegierten, der LSV-Vorstand, der LSS
sowie die stellv. LSS.
(2) Anträge sind fristgerecht über die Antragsverwaltungssoftware an das Referat
Innenkoordination zu richten. Ausnahmsweise kann der LSS auch die schriftliche
Einreichung oder die Einreichung per Mail zulassen.
§6a Dringlichkeitsanträge
(1) Während der Sitzungen können Dringlichkeitsanträge gestellt werden, die der
Unterstüt-
zung von zehn Delegierten bedürfen.
(2) Über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrags beschließt das LSP. Sofern
der Dringlichkeitsantrag Änderungen der Satzung oder der Geschäfts- und
Wahlordnung vorsieht, bedarf der Beschluss zur Zulassung der Stimmen von drei
Vierteln bzw drei Fünfteln der anwesenden Delegierten.
(3) Es ist über die Zulassung eine Aussprache gem. § 5 durchzuführen, die
Antragsteller erhalten das Wort zur Begründung der Dringlichkeit als erstes.
Weder die Antragsteller noch nachfolgende Redner dürfen sich in ihren
Wortbeiträgen zu inhaltlichen Fragen äußern, die Aussprache dient ausschließlich
der Debatte über die Dringlichkeit des Antrags.
§6b Antragserarbeitungsphasen
(1) Abweichend von § 6 sind im Rahmen einer auf der Tagesordnung ausgewiesenen
An-
tragserarbeitungsphase erarbeitete und eingereichte Anträge als fristgerecht
eingegangen zu behandeln. Auf Anträge, die Änderungen der Satzung oder der
Geschäfts- oder der Wahlordnung beinhalten, findet § 6a Abs. 2 sinngemäß
Anwendung.
§7 Antragsberatung
(1) Anträge werden, vorbehaltlich Änderungen der Tagesordnung nach dieser
Geschäftsordnung, in der Reihenfolge ihrer Einreichung behandelt. § 6a bleibt
unberührt.
(2) Dabei sind Anträge, die Änderungen von Satzung, Geschäfts- oder Wahlordnung
beinhalten, getrennt und vor sonstigen Anträgen zu behandeln.
(3) Zu jedem Antrag oder Änderungsantrag ist grundsätzlich so lange eine
Aussprache durchzuführen, bis keine Wortmeldungen mehr vorliegen. Liegen mehrere
Änderungsanträge zu einem Antrag vor, so richtet sich die Reihenfolge der
Beratung danach, welcher Änderungsantrag am weitreichendsten ist. Die
Sitzungsleitung legt die Reihenfolge fest, dabei wird immer jeweils derjenige
Änderungsantrag behandelt, der am weitreichendsten ist.
(4) Der/die Antragsteller/in erhält zu seinem/ihrem Antrag oder Änderungsantrag
als erstes das Wort zur Antragsbegründung.
(5) Anschließend dürfen die Delegierten sowie die Mitglieder des
Landesvorstandes kurze Verständnisfragen an den/die Antragsteller/in richten,
die der/die Antragstellerin kurz beantwortet. Meinungsäußerungen sind unzulässig
(6) Es folgt die Debatte des Antrages oder des Änderungsantrages. Ist die
Rednerliste erschöpft, folgt die Abstimmung über den Änderungsantrag. Über einen
Antrag wird abgestimmt, sobald alle Änderungsanträge angenommen oder abgelehnt
sind und die Rednerliste erschöpft ist.
§8 Umlaufbeschlüsse
(1) Über dringende Fragen, die einen Beschluss des LSP erfordern, kann der LSV-
Vorstand einen Umlaufbeschluss durchführen.
(2) Der LSV-Vorstand führt einen Umlaufbeschluss auch durch, wenn fünfzehn
Delegierte einen Umlaufbeschluss zu einer dringenden Frage in der Zuständigkeit
des LSPs verlangen.
(3) Bei Umlaufbeschlüssen hat jeder Delegierte eine Stimme. Der Umlaufbeschluss
dauert fünf Werktage und ist an die Schülervertretungen aller berufsbildenden
Schulen zu versenden.
(4) Die Änderung der Satzung, von Ordnungen oder Wahlen per Umlaufbeschluss sind
nicht zulässig, § 14 Abs. 3 der Satzung bleibt unberührt.
(5) Umlaufbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Umlaufbeschluss
kommt nicht zustande, wenn weniger als ein Viertel der Delegierten am
Umlaufbeschluss teilgenommen hat.
§9 Zwischenfragen
(1) Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen dürfen während einer Rede nur
gestellt, bzw. gemacht werden, wenn der/die Redner/in sie auf eine entsprechende
Frage der Sitzungsleitung zulässt. Frage und Antwort müssen kurz und präzise
sein. Die Zwischenbemerkung sowie die Antwort der/des Rednerin/Redners dürfen
jeweils eine Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten.
(2) Die Sitzungsleitung kann aus Gründen des Zeitmanagements beschließen,
Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen während der Behandlung eines
Tagesordnungspunktes nicht zuzulassen.
§10 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung erteilt die Sitzungsleitung vorrangig das Wort.
Der/die Delegierte zeigt einen Geschäftsordnungsantrag durch das Heben
beider Hände an. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen eine Dauer von
zwei Minuten nicht überschreiten.
(2) Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung sind nicht nur:
1. Schließung der Rednerliste
2. Schluss der Debatte
3. Festlegung der Redezeit für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung
4. Überweisung eines Antrages an den LSV-Vorstand oder, soweit bestehend, eine
Ar-
beitsgruppe der LSV
5. Änderung der Tagesordnung
6. Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ( § 6 Abs. 4
der Satzung)
7. Unterbrechung der Sitzung für eine bestimmte Zeit
8. Vertagung der Sitzung
9. die Zulassung von Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen gegen die Entschei-
dung der Sitzungsleitung
10. Änderung der Antragsreihenfolge
11. Durchführung einer Einzelwahl nach § 2 Abs. 5 der Wahlordnung
12. Durchführung eines Stimmungsbildes
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung keine formale oder
inhaltliche Gegenrede, so ist dieser angenommen. Erhebt sich Gegenrede, so kann
der/die
(4) Erhebende in 30 Sekunden die inhaltliche Gegenrede begründen, der
Antragsteller erhält 30 Sekunden zur Erwiderung. Im Anschluss beschließt das LSP
über den Antrag.
(5) Über die Vertagung nach Nr. 8 wird jedenfalls abgestimmt, sie bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(6) Obige Bestimmungen bleiben von sonstigen Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung unberührt.
§11 Tagungsformen
(1) In der Regel tagt das LSP im Plenum, also in der Versammlung aller
Delegierten. Die Tagesordnung kann die Tagung in Workshops, Vorträgen oder in
Kleingruppen vorsehen.
(2) Auf die besonderen Tagungsformen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß
anzuwenden.
§12 Abstimmungen
(1) Bei allen Abstimmungen sind Delegierte bzw. deren/dessen Vertreter/in,
sofern der/die De-
legierte nicht anwesend ist, stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Die Delegierten sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Das LSP fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern die Satzung, diese Geschäftsordnung oder die Wahlordnung nichts
anderes bestimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen sind keine
abgegebenen Stimmen.
(3) Anträge, die die Änderung der Satzung beinhalten, bedürfen einer Drei-
Viertel-Mehrheit, Anträge, die die Änderung der Geschäfts- und Wahlordnung
beinhalten, bedürfen einer Drei-Fünftel-Mehrheit.
(4) Auf Antrag von einem Sechstel der anwesenden Delegierten oder des LSV-
Vorstandes ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.
(5) Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Delegierten oder des LSV-
Vorstandes ist eine namentliche Abstimmung durchzuführen. Das Ergebnis ist
mitsamt des Abstimmverhaltens zu Protokoll zu nehmen. Abs. 4 findet keine
Anwendung.
(6) Abstimmungen können analog oder digital durchgeführt werden. Über die Weise
der Durchführung bestimmt die Sitzungsleitung.
§13 Änderung von Anträgen
(1) Zur Änderung eines Antrags können Änderungsanträge schriftlich, per Mail
oder über eine entsprechende Antragsverwaltungssoftware vor der Sitzung des LSPs
beim
(2) LSV-Vorstand oder während der Sitzung bei der Sitzungsleitung eingereicht
werden. Änderungsanträge können nicht mehr gestellt werden, wenn die Beratung
des zu ändernden Antrags bereits begonnen hat.
(3) Ein Antrag wird geändert, wenn der Antragsteller den eingebrachten
Änderungsantrag ganz oder teilweise übernimmt oder wenn das LSP dem
Änderungsantrag mit einfacher Mehrheit zustimmt.
(4) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag teilweise, so wird über
den nicht übernommenen Teil des Änderungsantrags entsprechend Absatz 2 beraten.
(5) Änderungsanträge dürfen Inhalt und Formulierungen des Antrags, jedoch nicht
das wesentliche Anliegen berühren.
(6) Der Sitzungsleitung sind redaktionelle Änderungen vorbehalten, die den
Inhalt des Antrages nicht berühren dürfen.
§14 Berichte
(1) Der LSS, die stellv. LSS und der LSB-Delegierte sowie die übrigen Mitglieder
des Landesvorstandes berichten dem LSP, auf dessen Sitzung, zu der ihre Amtszeit
abläuft über ihre Tätigkeit schriftlich. Die Berichte müssen spätestens zum Ende
der für Anträge zur Änderung der Satzung oder Geschäfts-/Wahlordnung geltenden
Antragsfrist, beim LSS eingegangen sein, der diese mit dem Antragsbuch
verschickt. Der LSS berichtet dem LSP in jeder dessen Sitzungen über die
Verwendung der Finanzmittel der LSV BS im laufenden Geschäftsjahr.
(2) Während der Sitzung des LSPs stellen die Amtsträger ihre Berichte kurz
mündlich vor. Die Delegierten sind befugt, Fragen zu stellen.
(3) Zu jeder Sitzung des LSPs berichten der LSS und die Fachkoordinatoren dem
LSP über ihre Tätigkeiten und die der ihnen zugewiesenen Referenten. Der LSS
berichtet dem LSP zu jeder dessen Sitzungen über die Verwendung der Finanzmittel
der LSV BS im laufenden Geschäftsjahr. Absatz 2 gilt entsprechend, Absatz 1
findet keine Anwendung.
(4) Aussprache ist unzulässig.
§15 Entlastungen
(1) Über die Entlastung eines Amtsträgers ist eine Abstimmung nach § 12
durchzuführen. Empfiehlt der GeVo, die Entlastung zu versagen, bedarf der
Beschluss über die Entlastung zur Annahme einer absoluten Mehrheit.
(2) Eine Entlastung kann nur erfolgen, wenn dem LSP über die Tätigkeit berichtet
wurde, im Falle des § 14 Abs. 1 nur, wenn der Bericht rechtzeitig eingegangen
ist.
(3) Über die Entlastung ist auch abzustimmen, wenn die Amtszeit eines
Amtsträgers durch Rücktritt oder Ende des Schulverhältnisses vorzeitig endet.
Absatz 2 findet keine Anwendung.
(4) Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Delegierten oder des GeVo ist
über die Entlastung eine Aussprache durchzuführen.
§16 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Sitzungsleitung kann eine/n Redner/in, der/die vom Gegenstand der
Beratung abschweift, zur Sache rufen. Sie kann Delegierte, die die Ordnung oder
die Würde des Gremiums verletzen, zur Ordnung rufen.
(2) Ist ein/e Redner/in während eines Wortbeitrages dreimal zur Sache oder zur
Ordnung gerufen worden, so hat die Sitzungsleitung ihm/ihr das Wort zu entziehen
und darf es ihm/ihr zum selben Tagesordnungspunkt nicht erneut erteilen.
(3) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gremiums kann der
Sitzungspräsident eine/n Delegierte/n oder einen Gast, auch ohne, dass zuvor ein
Ordnungsruf ergangen ist, vorübergehend oder dauerhaft vom weiteren Verlauf der
Sitzung ausschließen. Der/die ausgeschlossene Delegierte oder Gast hat den
Sitzungssaal umgehend zu verlassen.
(4) Gegen den Ausschluss eines/einer Delegierten aus der Sitzung ist die
sofortige Beschwerde zulässig, über die das LSP ohne Aussprache entscheidet.
(5) Durch die Sitzungsleitung verhängte Ordnungsmaßnahmen dürfen von
nachfolgenden
Rednern nicht behandelt werden.
(6) Ergangene Ordnungsmaßnahmen sind im Protokoll zu verzeichnen. Sie sind
gegenüber dem betroffenen Delegierten oder Gast zu begründen. Der betroffene
Delegierte kann binnen einer Woche nach der Sitzung eine schriftliche Erklärung
zu der
(7) Ordnungsmaßnahme zu Protokoll geben. Das Präsidium kann binnen vierzehn
Tagen nach der Sitzung eine schriftliche Erklärung zu der Ordnungsmaßnahme zu
Protokoll geben.
(8) Entsteht im Plenum störende Unruhe, so kann der Sitzungspräsident die
Sitzung vorübergehend unterbrechen, bis die Unruhe beseitigt ist. Er kann die
Sitzung weiter auch unterbrechen, wenn dies zur Beratung innerhalb des
Präsidiums erforderlich oder zur Wahrung des geordneten Sitzungsablaufs geboten
ist.
§17 Gäste
(1) Externe Teilnehmende im Sinne von § 6 Abs. 4 der Satzung sind im besonderen
auch
Schüler*innen beruflicher Schulen oder anderer Schulformen sowie deren
Schülervertreter, die auf Einladung des LSV-Vorstandes an der Sitzung
teilnehmen. Die Namen externer Teilnehmender sind im Protokoll zu vermerken.
§18 Misstrauensvotum, Abberufung
(1) Auf Antrag von wenigstens eines Drittels der anwesenden Delegierten ist über
die Abwahl des Präsidiums abzustimmen.
(2) Erhält ein Antrag nach Abs. 1 die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Delegierten, so ist unter Leitung eines Mitglieds des
Landesvorstandes, welches dem Präsidium nicht angehört, ein neues Präsidium aus
der Mitte des LSP zu wählen. Es gelten für die Wahl des Sitzungspräsidenten die
Bestimmungen des § 5 der Wahlordnung, für die der weiteren Mitglieder die
Bestimmungen des § 6 Abs. 2.
(3) Anträge gem. § 14 Abs. 2 der Satzung bedürfen der Unterstützung von
wenigstens 10 Delegierten und müssen drei Tage vor Beginn der Sitzung des LSP
dem LSS vorliegen.
(4) Sie sind unter einem eigenen Punkt auf der Tagesordnung auszuweisen, der vor
den Wahlen sowie vor der Antragsphase liegen muss, in der die sonstigen Anträge
behandelt werden.
§19 Delegiertenmeldung
(1) Die Meldung der Delegierten durch die Schulen muss spätestens eine Woche vor
Beginn der Sitzung erfolgt sein. Über Ausnahmen entscheidet in besonderen Fällen
der LSS.
§20 Symboliken- und Zeichenregelung
(1) Das Zeigen von Symbolen oder Zeichen, die verfassungsfeindliche,
diskriminierende oder gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung
gerichtete Inhalte darstellen, ist während des Zeitraumes des LSPs nicht
gestattet. Selbiges gilt für das Anbringen oder Verteilen von Stickern.
(2) Darüber hinaus ist jegliche Symbolik untersagt, die den Grundsätzen und
Bestimmungen der LSV BS SH widerspricht.
(3) Das Präsidium entscheidet in einer Einzelfallprüfung nach Beschwerde
eines/einer Delegierten mit einfacher Mehrheit über die Zulässigkeit von
Symbolik.
§21 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet im Einzelfall die
Sitzungsleitung.
(2) Über Auslegungen, die über den Einzelfall hinausgehen, beschließt das LSP.

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