| Veranstaltung: | 97. Landesschüler*innenparlament |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 10.06.2026, 21:21 |
Geschäfts- und Wahlordnung der LSV BS SH
Satzungstext
Geschäftsordnung des Landesschülerparlaments der berufsbildenden Schulen
§1 Sitzungsleitung und Präsidium
(1) Sitzungsleitung ist das Präsidium. Das LSP wählt das Präsidium für die Dauer
einer Sitzung. Es wird aus einem Sitzungspräsidenten, einem stellvertretenden
Sitzungspräsidenten und drei Beisitzern gebildet. Der Sitzungspräsident bestimmt
die Aufgabenverteilung in der Sitzungsleitung. Er kann die Unterstützung von
Mitgliedern des LSV-Vorstandes in Anspruch nehmen, besonders bei der Verwaltung
einer Antragsverwaltungssoftware sowie Führung einer Rednerliste oder des
Protokolls.
(2) Ergreift er selbst als Delegierter das Wort, so übernimmt sein
Stellvertreter für die Dauer der Debatte, an der sich der Sitzungspräsident
beteiligt hat, dessen Aufgaben.
(3) Scheidet während der Sitzung ein Mitglied des Präsidiums aus, so wählt das
LSP ein neues Mitglied.
§2 Tagesordnung
(1) Der LSV-Vorstand schlägt dem LSP zu Beginn jeder Sitzung eine Tagesordnung
vor, die beschlossen ist, sofern sich aus der Mitte des LSP kein Widerspruch
erhebt.
(2) Über den Widerspruch zur Tagesordnung entscheidet das LSP.
§3 Die Zählkommission
(1) Zählkommission ist das Präsidium. Sind Mitglieder des Präsidiums Kandidaten
bei einer Wahl, wählt das LSP entsprechend viele Mitglieder für die
Zählkommission.
(2) Die Zählkommission ist für die Auszählung der Wahlen und der geheimen
Abstimmungen verantwortlich.
(3) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
§4 Thema und Leitantrag
(1) Der LSV-Vorstand kann, grundsätzliche Fragen oder Fragen besonderer
Bedeutung betreffend, je Sitzung des LSP einen Leitantrag an das LSP richten.
(2) Ein Leitantrag ist auf der Tagesordnung auszuweisen und in einer separaten
Antragsphase vor den Anträgen, die Änderungen der Satzung, der Geschäfts- oder
Wahlordnung bein-
halten, zu behandeln.
(3) Der LSV-Vorstand kann ein Thema für jede Sitzung des LSP festlegen, mit dem
sich das LSP, auch im Rahmen etwaiger Workshops, vorwiegend beschäftigen soll.
§5 Wortbeiträge
(1) Jede/r Delegierte kann zu jedem Tagesordnungspunkt, bei dem eine Aussprache
nicht ausdrücklich unzulässig ist, das Wort ergreifen. Dies gilt nicht für den
Vorschlag der Landesverbindungslehrkraft.
(2) Die Sitzungsleitung kann Gästen auf deren Antrag das Wort erteilen.
(3) Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Für jede
Aussprache ist eine eigene Rednerliste zu führen.
(4) Die Redezeit beträgt je Wortmeldung höchstens 10 Minuten.
(5) LSS, stellv. LSS und LVL sollen jederzeit gehört werden, um inhaltiche
Richtigstellungen (Fact-Checks) zu unternehmen und organisatorische Hinweise zu
geben.
(6) Für persönliche Bemerkungen oder dringliche Erklärungen erteilt die
Sitzungsleitung das Wort nach eigenem Ermessen.
(7) Zur Klärung der Sache oder des Ablaufs oder zur sachlichen Richtigstellung
kann die Sitzungsleitung jederzeit das Wort ergreifen.
§6 Antragstellung
(1) Antragsrecht zum LSP besitzen die Delegierten, der LSV-Vorstand, der LSS
sowie die stellv. LSS.
(2) Anträge sind fristgerecht über die Antragsverwaltungssoftware an das Referat
Innenkoordination zu richten. Ausnahmsweise kann der LSS auch die schriftliche
Einreichung oder die Einreichung per Mail zulassen.
§6a Dringlichkeitsanträge
(1) Während der Sitzungen können Dringlichkeitsanträge gestellt werden, die der
Unterstützung von zehn Delegierten bedürfen.
(2) Über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrags beschließt das LSP. Sofern
der Dringlichkeitsantrag Änderungen der Satzung oder der Geschäfts- und
Wahlordnung vorsieht, bedarf der Beschluss zur Zulassung der Stimmen von drei
Vierteln bzw. drei Fünfteln der anwesenden Delegierten.
(3) Es ist über die Zulassung eine Aussprache gem. § 5 durchzuführen, die
Antragsteller erhalten das Wort zur Begründung der Dringlichkeit als erstes.
Weder die Antragsteller noch nachfolgende Redner dürfen sich in ihren
Wortbeiträgen zu inhaltlichen Fragen äußern, die Aussprache dient ausschließlich
der Debatte über die Dringlichkeit des Antrags.
§6b Antragserarbeitungsphasen
(1) Abweichend von § 6 sind im Rahmen einer auf der Tagesordnung ausgewiesenen
An-
tragserarbeitungsphase erarbeitete und eingereichte Anträge als fristgerecht
eingegangen zu behandeln. Auf Anträge, die Änderungen der Satzung oder der
Geschäfts- oder der Wahlordnung beinhalten, findet § 6a Abs. 2 sinngemäß
Anwendung.
§7 Antragsberatung
(1) Anträge werden, vorbehaltlich Änderungen der Tagesordnung nach dieser
Geschäftsordnung, in der Reihenfolge ihrer Einreichung behandelt. § 6a bleibt
unberührt.
(2) Dabei sind Anträge, die Änderungen von Satzung, Geschäfts- oder Wahlordnung
beinhalten, getrennt und vor sonstigen Anträgen zu behandeln.
(3) Zu jedem Antrag oder Änderungsantrag ist grundsätzlich so lange eine
Aussprache durch-
zuführen, bis keine Wortmeldungen mehr vorliegen. Liegen mehrere
Änderungsanträge zu einem Antrag vor, so richtet sich die Reihenfolge der
Beratung danach, welcher Änderungsantrag am weitreichendsten ist. Die
Sitzungsleitung legt die Reihenfolge fest, dabei wird immer jeweils derjenige
Änderungsantrag behandelt, der am weitreichendsten ist.
(4) Der/die Antragsteller/in erhält zu seinem/ihrem Antrag oder Änderungsantrag
als erstes das Wort zur Antragsbegründung.
(5) Anschließend dürfen die Delegierten sowie die Mitglieder des
Landesvorstandes kurze Verständnisfragen an den/die Antragsteller/in richten,
die der/die Antragstellerin kurz beantwortet. Meinungsäußerungen sind
unzulässig.
(6) Es folgt die Debatte des Antrages oder des Änderungsantrages. Ist die
Rednerliste erschöpft, folgt die Abstimmung über den Änderungsantrag. Über einen
Antrag wird abgestimmt, sobald alle Änderungsanträge angenommen oder abgelehnt
sind und die Rednerliste erschöpft ist.
§8 Umlaufbeschlüsse
(1) Über dringende Fragen, die einen Beschluss des LSP erfordern, kann der LSV-
Vorstand einen Umlaufbeschluss durchführen.
(2) Der LSV-Vorstand führt einen Umlaufbeschluss auch durch, wenn fünfzehn
Delegierte einen Umlaufbeschluss zu einer dringenden Frage in der Zuständigkeit
des LSPs verlangen.
(3) Bei Umlaufbeschlüssen hat jeder Delegierte eine Stimme. Der Umlaufbeschluss
dauert fünf Werktage und ist an die Schülervertretungen aller berufsbildenden
Schulen zu versenden.
(4) Die Änderung der Satzung, von Ordnungen oder Wahlen per Umlaufbeschluss sind
nicht zulässig, § 14 Abs. 3 der Satzung bleibt unberührt.
(5) Umlaufbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Umlaufbeschluss
kommt nicht zustande, wenn weniger als ein Viertel der Delegierten am
Umlaufbeschluss teilgenommen hat.
§9 Zwischenfragen
(1) Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen dürfen während einer Rede nur
gestellt, bzw. gemacht werden, wenn der/die Redner/in sie auf eine entsprechende
Frage der Sitzungsleitung zulässt. Frage und Antwort müssen kurz und präzise
sein. Die Zwischenbemerkung sowie die Antwort der/des Rednerin/Redners dürfen
jeweils eine Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten.
(2) Die Sitzungsleitung kann aus Gründen des Zeitmanagements beschließen,
Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen während der Behandlung eines
Tagesordnungspunktes nicht zuzulassen.
§10 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung erteilt die Sitzungsleitung vorrangig das Wort.
Der/die Delegierte zeigt einen Geschäftsordnungsantrag durch das Heben
beider Hände an. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen eine Dauer von
zwei Minuten nicht überschreiten.
(2) Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung sind nicht nur:
1. Schließung der Rednerliste,
2. Schluss der Debatte,
3. Festlegung der Redezeit für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung,
4. Überweisung eines Antrages an den LSV-Vorstand oder, soweit bestehend, eine
Ar-
beitsgruppe der LSV,
5. Änderung der Tagesordnung,
6. Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ( § 6 Abs. 4
der Satzung),
7. Unterbrechung der Sitzung für eine bestimmte Zeit,
8. Vertagung der Sitzung,
9. die Zulassung von Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen gegen die Entschei-
dung der Sitzungsleitung,
10. Änderung der Antragsreihenfolge,
11. Durchführung einer Einzelwahl nach § 2 Abs. 5 der Wahlordnung und
12. Durchführung eines Stimmungsbildes.
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung keine formale oder
inhaltliche Gegenrede, so ist dieser angenommen. Erhebt sich Gegenrede, so kann
der/die Erhebende in 30 Sekunden die inhaltliche Gegenrede begründen, der
Antragsteller erhält 30 Sekunden zur Erwiderung. Im Anschluss beschließt das LSP
über den Antrag.
(4) Über die Vertagung nach Nr. 8 wird jedenfalls abgestimmt; sie bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(5) Obige Bestimmungen bleiben von sonstigen Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung unberührt.
§11 Tagungsformen
(1) In der Regel tagt das LSP im Plenum, also in der Versammlung aller
Delegierten. Die Tagesordnung kann die Tagung in Workshops, Vorträgen oder in
Kleingruppen vorsehen.
(2) Auf die besonderen Tagungsformen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß
anzuwenden.
§12 Abstimmungen
(1) Bei allen Abstimmungen sind Delegierte bzw. deren/dessen Vertreter/in,
sofern der/die Delegierte nicht anwesend ist, stimmberechtigt. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Delegierten sind an Weisungen nicht
gebunden.
(2) Das LSP fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern die Satzung, diese Geschäftsordnung oder die Wahlordnung nichts
anderes bestimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen sind keine
abgegebenen Stimmen.
(3) Anträge, die die Änderung der Satzung beinhalten, bedürfen einer Drei-
Viertel-Mehrheit, Anträge, die die Änderung der Geschäfts- und Wahlordnung
beinhalten, bedürfen einer Drei-Fünftel-Mehrheit.
(4) Auf Antrag von einem Sechstel der anwesenden Delegierten oder des LSV-
Vorstandes ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.
(5) Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Delegierten oder des LSV-
Vorstandes ist eine namentliche Abstimmung durchzuführen. Das Ergebnis ist
mitsamt des Abstimmverhaltens zu Protokoll zu nehmen. Abs. 4 findet keine
Anwendung.
(6) Abstimmungen können analog oder digital durchgeführt werden. Über die Weise
der Durchführung bestimmt die Sitzungsleitung.
§13 Änderung von Anträgen
(1) Zur Änderung eines Antrags können Änderungsanträge schriftlich, per Mail
oder über eine entsprechende Antragsverwaltungssoftware vor der Sitzung des LSPs
beim LSV-Vorstand oder während der Sitzung bei der Sitzungsleitung eingereicht
werden. Änderungsanträge können nicht mehr gestellt werden, wenn die Beratung
des zu ändernden Antrags bereits begonnen hat.
(2) Ein Antrag wird geändert, wenn der Antragsteller den eingebrachten
Änderungsantrag ganz oder teilweise übernimmt oder wenn das LSP dem
Änderungsantrag mit einfacher Mehrheit zustimmt.
(3) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag teilweise, so wird über
den nicht übernommenen Teil des Änderungsantrags entsprechend Absatz 2 beraten.
(4) Änderungsanträge dürfen Inhalt und Formulierungen des Antrags, jedoch nicht
das wesentliche Anliegen berühren.
(5) Der Sitzungsleitung sind redaktionelle Änderungen vorbehalten, die den
Inhalt des Antrages nicht berühren dürfen.
§14 Berichte
(1) Der LSS, die stellv. LSS und der LSB-Delegierte sowie die übrigen Mitglieder
des Landesvorstandes berichten dem LSP, auf dessen Sitzung, zu der ihre Amtszeit
abläuft über ihre Tätigkeit schriftlich. Die Berichte müssen spätestens zum Ende
der für Anträge zur Änderung der Satzung oder Geschäfts-/Wahlordnung geltenden
Antragsfrist, beim LSS eingegangen sein, der diese mit dem Antragsbuch
verschickt. Der LSS berichtet dem LSP in jeder dessen Sitzungen über die
Verwendung der Finanzmittel der LSV BS im laufenden Geschäftsjahr.
(2) Während der Sitzung des LSPs stellen die Amtsträger ihre Berichte kurz
mündlich vor. Die Delegierten sind befugt, Fragen zu stellen.
(3) Zu jeder Sitzung des LSPs berichten der LSS und die Fachkoordinatoren dem
LSP über ihre Tätigkeiten und die der ihnen zugewiesenen Referenten. Der LSS
berichtet dem LSP zu jeder dessen Sitzungen über die Verwendung der Finanzmittel
der LSV BS im laufenden Geschäftsjahr. Absatz 2 gilt entsprechend, Absatz 1
findet keine Anwendung.
(4) Aussprache ist unzulässig.
§15 Entlastungen
(1) Über die Entlastung eines Amtsträgers ist eine Abstimmung nach § 12
durchzuführen. Empfiehlt der GeVo, die Entlastung zu versagen, bedarf der
Beschluss über die Entlastung zur Annahme einer absoluten Mehrheit.
(2) Eine Entlastung kann nur erfolgen, wenn dem LSP über die Tätigkeit berichtet
wurde, im Falle des § 14 Abs. 1 nur, wenn der Bericht rechtzeitig eingegangen
ist.
(3) Über die Entlastung ist auch abzustimmen, wenn die Amtszeit eines
Amtsträgers durch Rücktritt oder Ende des Schulverhältnisses vorzeitig endet.
Absatz 2 findet keine Anwendung.
(4) Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Delegierten oder des GeVo ist
über die Ent-
lastung eine Aussprache durchzuführen.
§16 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Sitzungsleitung kann eine/n Redner/in, der/die vom Gegenstand der
Beratung abschweift, zur Sache rufen. Sie kann Delegierte, die die Ordnung oder
die Würde des Gremiums verletzen, zur Ordnung rufen.
(2) Ist ein/e Redner/in während eines Wortbeitrages dreimal zur Sache oder zur
Ordnung gerufen worden, so hat die Sitzungsleitung ihm/ihr das Wort zu entziehen
und darf es ihm/ihr zum selben Tagesordnungspunkt nicht erneut erteilen.
(3) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gremiums kann der
Sitzungspräsident eine/n Delegierte/n oder einen Gast, auch ohne, dass zuvor ein
Ordnungsruf ergangen ist, vorübergehend oder dauerhaft vom weiteren Verlauf der
Sitzung ausschließen. Der/die ausgeschlossene Delegierte oder Gast hat den
Sitzungssaal umgehend zu verlassen.
(4) Gegen den Ausschluss eines/einer Delegierten aus der Sitzung ist die
sofortige Beschwerde zulässig, über die das LSP ohne Aussprache entscheidet.
(5) Durch die Sitzungsleitung verhängte Ordnungsmaßnahmen dürfen von
nachfolgenden
Rednern nicht behandelt werden.
(6) Ergangene Ordnungsmaßnahmen sind im Protokoll zu verzeichnen. Sie sind
gegenüber
dem betroffenen Delegierten oder Gast zu begründen. Der betroffene Delegierte
kann binnen einer Woche nach der Sitzung eine schriftliche Erklärung zu der
Ordnungsmaßnahme zu Protokoll geben. Das Präsidium kann binnen vierzehn Tagen
nach der Sitzung eine
schriftliche Erklärung zu der Ordnungsmaßnahme zu Protokoll geben.
(7) Entsteht im Plenum störende Unruhe, so kann der Sitzungspräsident die
Sitzung vorübergehend unterbrechen, bis die Unruhe beseitigt ist. Er kann die
Sitzung weiter auch unterbrechen, wenn dies zur Beratung innerhalb des
Präsidiums erforderlich oder zur Wahrung des geordneten Sitzungsablaufs geboten
ist.
§17 Gäste
(1) Externe Teilnehmende im Sinne von § 6 Abs. 4 der Satzung sind im besonderen
auch
Schüler*innen beruflicher Schulen oder anderer Schulformen sowie deren
Schülervertreter, die auf Einladung des LSV-Vorstandes an der Sitzung
teilnehmen. Die Namen externer Teilnehmender sind im Protokoll zu vermerken.
§18 Misstrauensvotum, Abberufung
(1) Auf Antrag von wenigstens eines Drittels der anwesenden Delegierten ist über
die Abwahl des Präsidiums abzustimmen.
(2) Erhält ein Antrag nach Abs. 1 die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Delegierten, so ist unter Leitung eines Mitglieds des
Landesvorstandes, welches dem Präsidium nicht angehört, ein neues Präsidium aus
der Mitte des LSP zu wählen. Es gelten für die Wahl des Sitzungspräsidenten die
Bestimmungen des § 5 der Wahlordnung, für die der weiteren Mitglieder die
Bestimmungen des § 6 Abs. 2.
(3) Anträge gem. § 14 Abs. 2 der Satzung bedürfen der Unterstützung von
wenigstens 10 Delegierten und müssen drei Tage vor Beginn der Sitzung des LSP
dem LSS vorliegen.
(4) Sie sind unter einem eigenen Punkt auf der Tagesordnung auszuweisen, der vor
den Wahlen sowie vor der Antragsphase liegen muss, in der die sonstigen Anträge
behandelt werden.
§19 Delegiertenmeldung
(1) Die Meldung der Delegierten durch die Schulen muss spätestens eine Woche vor
Beginn der Sitzung erfolgt sein. Über Ausnahmen entscheidet in besonderen Fällen
der LSS.
§20 Symboliken- und Zeichenregelung
(1) Das Zeigen von Symbolen oder Zeichen, die verfassungsfeindliche,
diskriminierende oder gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung
gerichtete Inhalte darstellen, ist während des Zeitraumes des LSPs nicht
gestattet. Selbiges gilt für das Anbringen oder Verteilen von Stickern.
(2) Darüber hinaus ist jegliche Symbolik untersagt, die den Grundsätzen und
Bestimmungen der LSV BS SH widerspricht.
(3) Das Präsidium entscheidet in einer Einzelfallprüfung nach Beschwerde eines /
einer Delegierten mit einfacher Mehrheit über die Zulässigkeit von Symbolik.
§21 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet im Einzelfall die
Sitzungsleitung.
(2) Über Auslegungen, die über den Einzelfall hinausgehen, beschließt das LSP.
Wahlordnung des Landesschülerparlaments der berufsbildenden Schulen
§1 Leitung der Wahlen
(1) Die Sitzungsleitung während der Wahlvorgänge erfolgt nach § 8 Abs. 3 der
Satzung.
§2 Die Wahlen
(1) Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle
Wahlberechtigten damit einverstanden sind.
(2) Vorschläge sowie Kandidaturen sind zulässig. Den Kandidierenden ist die
Möglichkeit zur kurzen Vorstellung zu geben. Delegierte sind berechtigt, allen
Kandidaten vor der Wahl Fragen zu stellen, deren Beantwortung Schlüsse auf die
Eignung des Kandidaten zulassen würde. § 5 der Geschäftsordnung gilt
ausdrücklich.
(3) Das LSP beschließt vor Eintritt in die Wahl über die Zusammensetzung des
LSV-Vorstandes. Er besteht aus dem LSS, drei stellv. LSS sowie nicht weniger als
drei und nicht mehr als acht weiteren Mitgliedern.
(4) Alle Wahlberechtigten können jeweils so viele Stimmen vergeben, wie es bei
der Wahl Posten zu besetzen gibt. Dabei haben alle Delegierten das gleiche
Stimmrecht. Enthaltungen sind zulässig. Nein-Stimmen sind zulässig, sofern es
nur einen Kandidaten bei einer Wahl gibt.
(5) Sind bei einer Wahl mehrere Posten zu vergeben, so ist auch Einzelwahl
zulässig. In diesem Fall sind Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen
zulässig. Es finden die sonst gültigen Bestimmungen dieser Wahlordnung in Bezug
auf das zu besetzende Amt mit der Maßgabe Anwendung, dass jeder Kandidat mehr
Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten muss.
(6) Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die Sitzungsleitung stellt die Wählbarkeit der Kandidierenden nach § 83 Abs.
4 SchulG fest.
(8) Wahlen können analog oder digital durchgeführt werden. Über die Weise der
Durchführung bestimmt die Sitzungsleitung.
§3 Zeitpunkt der Wahlen
(1) Das LSP wählt den LSS, die stellv. LSS und den LSB-Delegierten für die Dauer
eines Schuljahres, regulär während der letzten Sitzung des LSP, eines
Schuljahres. Die Satzung oder diese Wahlordnung können Ausnahmen bestimmen. Die
weiteren Mitglieder des Landesvorstandes werden ebenfalls für die Dauer eines
Schuljahres auf der ersten Sitzung des LSP, eines Schuljahres gewählt.
(2) Das LSP kann, sofern ein vorzeitiges Amtsende durch Rücktritt oder Ende des
Schulverhältnisses bevorsteht, eine Wahl bereits während seiner letzten Sitzung
vor dem feststehenden Ende der Amtszeit durchführen.
(3) Der gewählte Nachfolger übernimmt die Amtsgeschäfte im Falle des Abs. 2 mit
dem Amtsende seines Vorgängers.
§4 Wahl des Präsidiums
(1) Das Präsidium wird aus einem Sitzungspräsidenten, einem stellvertretenden
Sitzungspräsidenten und drei Beisitzern gebildet.
(2) Seine Wahl erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Das Präsidium ist gewählt, wenn es in der vorgeschlagenen Zusammensetzung
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
§5 Wahl des LSS
(1) Zur/zum LSS ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt.
(2) Erreicht kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so ist in einem
zweiten Wahlgang, an dem die beiden Kandidierenden teilnehmen, die im rsten
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, der/die Kandidat/in gewählt,
der/die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Erreicht erneut kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so ist in
einem dritten Wahlgang, der/die Kandidat/in gewählt, der/die die meisten
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Sofern es nur einen Kandidaten
gibt, ist dieser in einem dritten Wahlgang gewählt, wenn er mehr Ja als Nein-
Stimmen auf sich vereinen kann.
§6 Wahl der stellv. LSS und der LaVoMis
(1) Zum stellv. LSS gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Erreicht kein/e Kandidat/in oder erreichen nicht so viele Kandidaten,
wie Posten zu besetzen sind, die erforderliche Mehrheit, so ist in einem zweiten
Wahlgang, an dem je zu besetzendem Posten die beiden Kandidierenden teilnehmen,
die im ersten Wahlgang jeweils die meisten Stimmen erhalten haben, gewählt, wer
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht kein/e
Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so sind in einem dritten Wahlgang die
Kandidierenden gewählt, die je zu besetzendem Posten die meisten Stimmen auf
sich vereinigen können.
(2) Zum LaVoMi sind je zu besetzendem Posten die Kandidierenden gewählt, die die
meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können.
§7 Bewerbungsfahren für die LVL
(1) Das Bewerbungsverfahren bestimmt der LSS gemeinsam mit der LSV-
Geschäftsstelle. Er setzt eine Bewerbungsfrist.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt vor dem wählenden LSP mit allen
Kandidaten Vorstellungs- bzw. Kennlerngespräche und beschließt eine Empfehlung,
die er dem LSP unterbreitet.
(3) Allen Kandidaten ist die Gelegenheit zu geben, sich dem Plenum vorzustellen.
Alle Delegierten sowie die Mitglieder des LSV-Vorstandes können Fragen an die
Kandidaten richten.
§8 Wahlvorschlag zur LVL
(1) Vorgeschlagen wird, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit,
so wird in einem zweiten Wahlgang, an dem die beiden Kandidaten teilnehmen, die
im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, vorgeschlagen, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht auch im
zweiten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, so wird in einem dritten Wahlgang
derjenige Kandidat vorgeschlagen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen
kann.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Werden nach § 6 Abs. 2 weniger LaVoMi’s gewählt, als das LSP nach § 2 Abs. 3
beschlossen hat, so findet § 14 Abs. 3 der Satzung sinngemäß Anwendung.
(2) Mit Inkrafttreten des § 3 Absatz 2 dieser Wahlordnung enden die Amtszeiten
aller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens amtierenden Landesvorstandsmitglieder.
Die Neuwahl des Landesvorstands erfolgt auf dem 94. Landesschüler*innenparlament
gemäß § 3 Absatz 2.
(3) Über die Auslegung dieser Wahlordnung entscheidet im Einzelfall die
Sitzungsleitung.
(4) Über Auslegungen, die über den Einzelfall hinausgehen, beschließt das LSP.

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