Zur Herstellung von Rechtssicherheit. Ein isolierter Alleingang des Landes Schleswig-Holstein im Wahlrecht kollidiert mit dem Homogenitätsprinzip aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) sowie der zivilrechtlichen Einordnung der beschränkten Geschäftsfähigkeit gemäß § 106 BGB. Eine wirksame und rechtssichere Reform des Wahlalters kann zielführend nur über den Bund und das Gremium des Bundesrates angestoßen werden.
| Antrag: | Wer Jugendliche ausschließt, verrät die Demokratie – Wahlrecht ab 14 |
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| Antragsteller*in: | Janina Anderka (WLS Neumünster) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 21.05.2026, 17:47 |

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