Zur Herstellung von Rechtssicherheit und Verfassungskonformität. Eine unbegrenzte Transparenzpflicht und pauschale Einsichtsrechte kollidieren direkt mit dem schleswig-holsteinischen Schuldatenschutzrecht und der DSGVO. Sensible Daten aus Noten-, Versetzungs- oder Personalkonferenzen unterliegen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Forderung nach Transparenz darf sich daher nur auf strukturelle und allgemeine schulische Entscheidungsprozesse beziehen.
| Antrag: | Transparenz ist demokratische Mindestanforderung – schulische Entscheidungen offenlegen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Janina Anderka (WLS Neumünster) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 21.05.2026, 18:43 |

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