Ergänzung des spezifischen Bezugs zur beruflichen Bildung. Fehlverhalten an berufsbildenden Schulen berührt über das Schulrecht hinaus direkt das Berufsbildungsgesetz (§ 22 BBiG). Um die politische Validität des Antrags zu wahren, darf der ausbildungsrechtliche Kontext nicht ausgeblendet werden.
| Antrag: | Strafe ersetzt keine Pädagogik – Ordnungsmaßnahmen reformieren |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Janina Anderka (WLS Neumünster) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 21.05.2026, 18:28 |

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