Zur Wahrung der Schulsicherheit und der gesetzlichen Fürsorgepflicht. Ordnungsmaßnahmen gemäß § 25 SchulG SH dienen in Akutsituationen (z. B. bei physischer Gewalt oder massiver Störung des Schulbetriebs) dem unmittelbaren Schutz von Mitschüler*innen und Lehrkräften (Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG). Eine Abschaffung oder Blockade dieser Maßnahmen ist rechtlich unzulässig. Ziel muss es daher sein, die bestehenden Maßnahmen zwingend durch eine professionelle sozialpädagogische Begleitung zu flankieren, statt die Schutzinstrumente abzuschaffen.
| Antrag: | Strafe ersetzt keine Pädagogik – Ordnungsmaßnahmen reformieren |
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| Antragsteller*in: | Janina Anderka (WLS Neumünster) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 21.05.2026, 18:25 |

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