Anpassung an die realen rechtlichen und kommunalen Zuständigkeiten. Das Land hat keinen direkten Zugriff auf die Raumverteilung in den Schulgebäuden, da diese im Eigentum der kommunalen Schulträger stehen (§ 47 SchulG SH). Um die berechtigte Forderung nach festen SV-Räumen rechtssicher umzusetzen, muss das Recht auf einen Raum direkt im Schulgesetz verankert und die Schulträger über die Schulbaurichtlinien in die Pflicht genommen werden.
Erhöhung der Praxisnähe und Kompromissfähigkeit an Standorten mit akuter Raumnot. Eine absolute Exklusivnutzung im Sinne eines permanenten Leerstands ist angesichts der Raumsituation an vielen BBS schwer durchsetzbar. Durch die Koppelung an die vorrangige Nutzung und die Schlüsselgewalt bleibt der Raum fest in SV-Hand und vor Zweckentfremdung geschützt, erlaubt aber im Bedarfsfall pragmatische, schulfahrplanmäßige Absprachen vor Ort.

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