Zur Vermeidung von rechtlichen Kompetenzkonflikten mit der Landessatzung und dem Schulgesetz des Landes. Gemäß § 79 Absatz 3 des Schulgesetzes Schleswig-Holstein (SchulG) vertritt der Landesschülerinnenrat (hier operativ das LSP bzw. der von ihm gewählte Landesvorstand) die Interessen der Schülerinnen und Schüler gegenüber dem Ministerium und der Öffentlichkeit. Das Recht zur politischen Außenvertretung ist somit zwingend an die demokratische Wahl des Vorstands gekoppelt. Eine nachgeordnete Stabsstelle darf daher keine eigenständige, strategische Außenvertretungskompetenz besitzen, sondern rein operativ im Hintergrund zuarbeiten, um die gesetzlich verankerte Struktur des Schulgesetzes nicht auszuhebeln.
| Leitantrag: | Kein Schweigen mehr: Jetzt kämpfen wir für die Zukunft der beruflichen Bildung – Landtagswahl 2027! |
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| Antragsteller*in: | Janina Anderka (WLS Neumünster) |
| Status: | Abgelehnt |
| Eingereicht: | 21.05.2026, 17:28 |
