Da ein gesetzliches Kopftuchverbot für Schülerinnen in Schleswig-Holstein rechtlich nicht existiert und verfassungsrechtlich durch Art. 4 GG unzulässig wäre, ist die Forderung nach einem „Verbot von Verboten“ rechtlich ins Leere laufend. Eine positive Klarstellung im Gesetz schützt die Schülerinnen effektiver und wahrt die verfassungsrechtliche Realität.
| Antrag: | Kein Kopftuchverbot – Religionsfreiheit gilt auch in der Schule |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Janina Anderka (WLS Neumünster) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 21.05.2026, 18:21 |

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