Ein starres, verbindliches Verbot ist insbesondere an berufsbildenden Schulen aufgrund der komplexen Verzahnung von Teilzeit-Berufsschulunterricht und betrieblicher Ausbildung organisatorisch nicht umsetzbar. Die Sperrung der ersten beiden Unterrichtsstunden für Leistungsnachweise würde zu einer massiven Verschiebung von Prüfungen in den späten Nachmittag führen. Dies verschärft die Belastung der Schüler*innen am Ende eines langen Schultages und kollidiert mit den Arbeitszeitvorgaben des § 8 JArbSchG. Eine Flexibilisierung ist zielführender als ein pauschales Verbot.
| Antrag: | Frühbeginn ist Leistungsvernichtung – Klassenarbeiten vor 9 Uhr verbieten |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Janina Anderka (WLS Neumünster) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 21.05.2026, 17:58 |

Kommentare