Sicherung der politischen Adressierung. Da die Schulpsychologie in den Zuständigkeitsbereich des Landes fällt, die Schulsozialarbeit jedoch maßgeblich durch die kommunalen Schulträger getragen und finanziert wird, müssen beide Ebenen im Grundsatzprogramm explizit benannt und in die Pflicht genommen werden.
Schutz der berufsbildenden Schulen vor struktureller Benachteiligung. Da an BBS durch das duale System eine hohe Fluktuation und eine enorme Gesamtschülerzahl (Kopfzahl) herrscht, neigen Schulträger bei reinen Vollzeitberechnungen dazu, den realen Bedarf an Schulsozialarbeit kleinzurechnen. Die Ergänzung stellt sicher, dass jede*r Auszubildende voll in den Betreuungsschlüssel einfließt.

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