Erfolgt mündlich...
| Antragsteller*in: | Rasmus Wendt (Stellv. LSS) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 26.01.2026, 23:25 |
| Antragsteller*in: | Rasmus Wendt (Stellv. LSS) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 26.01.2026, 23:25 |
§1 Sitzungsleitung und Präsidium
§2 Tagesordnung
§3 Die Zählkommission
§4 Thema und Leitantrag
§5 Wortbeiträge
§6 Antragstellung
§6a Dringlichkeitsanträge
§6b Antragserarbeitungsphasen
(1) Abweichend von § 6 sind im Rahmen einer auf der Tagesordnung ausgewiesenen
Antragserarbeitungsphase erarbeitete und eingereichte Anträge als fristgerecht
eingegangen zu behandeln. Auf Anträge, die Änderungen der Satzung oder der
Geschäfts- oder der Wahlordnung beinhalten, findet § 6a Abs. 2 sinngemäß
Anwendung.
§7 Antragsberatung
§8 Umlaufbeschlüsse
§9 Zwischenfragen
§10 Zur Geschäftsordnung
§11 Tagungsformen
§12 Abstimmungen
§13 Änderung von Anträgen
§14 Berichte
§15 Entlastungen
§16 Ordnungsmaßnahmen
§17 Gäste
(1) Externe Teilnehmende im Sinne von § 6 Abs. 4 der Satzung sind im besonderen
auch Schüler*innen beruflicher Schulen oder anderer Schulformen sowie deren
Schülervertreter, die auf Einladung des LSV-Vorstandes an der Sitzung
teilnehmen. Die Namen externer Teilnehmender sind im Protokoll zu vermerken.
§18 Misstrauensvotum, Abberufung
§19 Delegiertenmeldung
(1) Die Meldung der Delegierten durch die Schulen muss spätestens eine Woche vor
Beginn der Sitzung erfolgt sein. Über Ausnahmen entscheidet in besonderen Fällen
der LSS.
§20 Symboliken- und Zeichenregelung
§21 Auslegung dieser Geschäftsordnung
Wahlordnung des Landesschülerparlaments der berufsbildenden Schulen
§1 Leitung der Wahlen
(1) Die Sitzungsleitung während der Wahlvorgänge erfolgt nach § 8 Abs. 3 der
Satzung.
§2 Die Wahlen
§3 Zeitpunkt der Wahlen
§4 Wahl des Präsidiums
§5 Wahl des LSS
§6 Wahl der stellv. LSS und der LaVoMis
§7 Bewerbungsfahren für die LVL
§8 Wahlvorschlag zur LVL
(1) Vorgeschlagen wird, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit,
so wird in einem zweiten Wahlgang, an dem die beiden Kandidaten teilnehmen, die
im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, vorgeschlagen, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht auch im
zweiten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, so wird in einem dritten Wahlgang
derjenige Kandidat vorgeschlagen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen
kann.
§9 Schlussbestimmungen
Erfolgt mündlich...
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