Veranstaltung: | 93. Landesschülerparlament |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 09.04.2025, 16:18 |
Geschäfts- und Wahlordnung des Landesschülerparlaments der berufsbildenden Schulen
Satzungstext
Die Landesschülervertretung der berufsbildenden Schulen in Schleswig-Holstein
ZULETZT GEÄNDERT 2025 - DER VORSTAND DER LSV BS SH
Geschäftsordnung des Landesschülerparlaments der
berufsbildenden Schulen
§ 1 Sitzungsleitung und Präsidium
(1) Sitzungsleitung ist das Präsidium. Der Sitzungspräsident bestimmt die
Aufgabenverteilung in der Sitzungsleitung. Er kann die Unterstützung von
Mitgliedern des LSV-Vorstandes in Anspruch nehmen, besonders bei der Verwaltung
einer Antragsverwaltungssoftware oder Führung einer Rednerliste.
(2) Ergreift er selbst als Delegierter das Wort, so übernimmt sein
Stellvertreter für die Dauer der Debatte, an der sich der Sitzungspräsident
beteiligt hat, dessen Aufgaben.
(3) Scheidet während der Sitzung ein Mitglied des Präsidiums aus, so wählt das
LSP ein neues Mitglied.
§ 2 Tagesordnung
(1) Der LSV-Vorstand schlägt dem LSP zu Beginn jeder Sitzung eine Tagesordnung
vor, die beschlossen ist, sofern sich aus der Mitte des LSP kein Widerspruch
erhebt.
(2) Über den Widerspruch zur Tagesordnung entscheidet das LSP.
§ 3 Die Zählkommission
(1) Zählkommission ist das Präsidium. Sind Mitglieder des Präsidiums Mitglieder
des LSV-Vorstandes, wählt das LSP entsprechend viele Mitglieder für die
Zählkommission.
(2) Die Zählkommission ist für die Auszählung der Wahlen und der geheimen
Abstimmungen verantwortlich.
(3) §§ 1 Abs. 3 und 4 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 4 Thema und Leitantrag
(1) Der LSV-Vorstand kann, grundsätzliche Fragen oder Fragen besonderer
Bedeutung betreffend, je Sitzung des LSP einen Leitantrag an das LSP richten.
(2) Ein Leitantrag ist auf der Tagesordnung auszuweisen und in einer separaten
Antragsphase vor den Anträgen, die Änderungen der Satzung, der Geschäfts- oder
Wahlordnung beinhalten, zu behandeln.
(3) Der LSV-Vorstand kann ein Thema für jede Sitzung des LSP festlegen, mit dem
sich das LSP, auch im Rahmen etwaiger Workshops, vorwiegend beschäftigen soll.
§ 5 Wortbeiträge
(1) Jede/r Delegierte kann zu jedem Tagesordnungspunkt, bei dem eine Aussprache
nicht ausdrücklich unzulässig ist, das Wort ergreifen. Wahlen finden,
ausschließlich Fragerunden, grundsätzlich ohne Aussprache statt. Dies gilt nicht
für den Vorschlag der Landesverbindungslehrkraft.
(2) Die Sitzungsleitung kann Gästen auf deren Antrag das Wort erteilen.
(3) Für die Entlastung der Vorstandsmitglieder gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 der
Wahlordnung sinngemäß, auf Verlangen von drei Delegierten ist über die
Entlastung eine Aussprache durchzuführen.
(4) Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Für jede
Aussprache ist eine eigene Rednerliste zu führen.
(5) Die Redezeit beträgt je Wortmeldung höchstens 10 Minuten.
(7) LSS, stellv. LSS und LVL müssen jederzeit gehört werden. Überschreitet
eine/r von ihnen die zulässige Redezeit, so steht die zusätzliche Redezeit auch
allen vorhergegangenen und folgenden Rednern zum Tagesordnungspunkt zu.
(8) Für persönliche Bemerkungen oder dringliche Erklärungen erteilt die
Sitzungsleitung das Wort nach eigenem Ermessen.
(9) Zur Klärung der Sache oder des Ablaufs oder zur sachlichen Richtigstellung
kann die Sitzungsleitung jederzeit das Wort ergreifen.
§ 6 Antragsberatung
(1) Zu jedem Antrag oder Änderungsantrag ist grundsätzlich so lange eine
Aussprache durchzuführen, bis keine Wortmeldungen mehr vorliegen. Liegen mehrere
Änderungsanträge zu einem Antrag vor, so richtet sich die Reihenfolge danach,
welcher Änderungsantrag am weitreichendsten ist. Es wird jeweils immer derjenige
Änderungsantrag behandelt, der am weitreichendsten ist.
(2) Der/die Antragsteller/in erhält zu seinem/ihrem Antrag oder Änderungsantrag
als erstes das Wort zur Antragsbegründung.
(3) Anschließend dürfen die Delegierten sowie die Mitglieder des
Landesvorstandes kurze Verständnisfragen an den/die Antragsteller/in richten,
die der/die Antragstellerin kurz beantwortet. Meinungsäußerungen sind
unzulässig.
(4) Es folgt die Debatte des Antrages oder des Änderungsantrages. Ist die
Rednerliste erschöpft, folgt die Abstimmung über den Änderungsantrag. Über einen
Antrag wird abgestimmt, sobald alle Änderungsanträge angenommen oder abgelehnt
sind und die Rednerliste erschöpft ist.
§ 7 Zwischenfragen
(1) Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen dürfen während einer Rede nur
gestellt, bzw. gemacht werden, wenn der/die Redner/in sie auf eine entsprechende
Frage der Sitzungsleitung zulässt. Frage und Antwort müssen kurz und präzise
sein. Die Zwischenbemerkung sowie die Antwort der/des Rednerin/Redners dürfen
jeweils eine Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten.
(2) Die Sitzungsleitung kann aus Gründen des Zeitmanagements beschließen,
Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen während der Behandlung eines
Tagesordnungspunktes nicht zuzulassen.
§ 8 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung erteilt die Sitzungsleitung vorrangig das Wort. Der/die
Delegierte zeigt einen Geschäftsordnungsantrag durch das Heben beider Hände an.
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen eine Dauer von zwei Minuten nicht
überschreiten.
(2) Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Schließung der Rednerliste
- Schluss der Debatte
- Festlegung der Redezeit für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung
- Überweisung eines Antrages an den LSV-Vorstand oder, soweit bestehend,
eine Arbeitsgruppe der LSV
- Änderung der Tagesordnung
- Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ( § 6 Abs.
4 der Satzung)
- Unterbrechung der Sitzung für eine bestimmte Zeit
- Vertagung der Sitzung
- Festlegung der Redezeit entgegen § 5 Abs. 7 auf zehn Minuten für LSS,
stellv. LSS oder LVL
- die Zulassung von Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen gegen die
Entscheidung der Sitzungsleitung
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung keine formale oder
inhaltliche Gegenrede, so ist dieser angenommen. Erhebt sich Gegenrede, so kann
der/die Erhebende in 30 Sekunden die inhaltliche Gegenrede begründen, der
Antragsteller erhält 30 Sekunden zur Erwiderung. Im Anschluss beschließt das LSP
über den Antrag.
(4) Über die Vertagung nach Nr. 8 wird jedenfalls abgestimmt, sie bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(5) Obige Bestimmungen bleiben von sonstigen Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung unberührt.
§ 9 Tagungsformen
(1) In der Regel tagt das LSP im Plenum, also in der Versammlung aller
Delegierten. Die Tagesordnung kann die Tagung in Workshops, Vorträgen oder in
Kleingruppen vorsehen.
(2) Auf die besonderen Tagungsformen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß
anzuwenden.
§ 10 Abstimmungen
(1) Bei allen Abstimmungen sind Delegierte bzw. deren/dessen Vertreter/in,
sofern der/die Delegierte nicht anwesend ist, stimmberechtigt. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Delegierten sind an Weisungen nicht
gebunden.
(2) Das LSP fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern die Satzung, diese Geschäftsordnung oder die Wahlordnung nichts
anderes bestimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen sind keine
abgegebenen Stimmen.
(3) Anträge, die die Änderung der Satzung beinhalten, bedürfen einer Zwei-
Drittel-Mehrheit, Anträge, die die Änderung der Wahlordnung beinhalten, bedürfen
einer Drei-Fünftel-Mehrheit, Anträge, die die Änderung dieser Geschäftsordnung
beinhalten, bedürfen einer absoluten Mehrheit.
(4) Auf Antrag von fünf Delegierten oder des LSV-Vorstandes ist eine Abstimmung
geheim durchzuführen.
§ 11 Änderung von Anträgen
(1) Zur Änderung eines Antrags können Änderungsanträge schriftlich, per Mail
oder über eine entsprechende Antragsverwaltungssoftware vor der Sitzung des LSPs
beim LSV-Vorstand oder während der Sitzung bei der Sitzungsleitung eingereicht
werden. Änderungsanträge können nicht mehr gestellt werden, wenn die Beratung
des zu ändernden Antrags bereits begonnen hat.
(2) Ein Antrag wird geändert, wenn der Antragsteller den eingebrachten
Änderungsantrag übernimmt oder wenn das LSP dem Änderungsantrag mit einfacher
Mehrheit zustimmt.
(3) Änderungsanträge dürfen Inhalt und Formulierungen des Antrags, jedoch nicht
das wesentliche Anliegen berühren.
(4) Der Sitzungsleitung sind redaktionelle Änderungen vorbehalten, die den
Inhalt des Antrages nicht berühren dürfen.
§ 12 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Sitzungsleitung kann eine/n Redner/in, der/die vom Gegenstand der
Beratung abschweift, zur Sache rufen. Sie kann Delegierte, die die Ordnung oder
die Würde des Gremiums verletzen, zur Ordnung rufen.
(2) Ist ein/e Redner/in während eines Wortbeitrages dreimal zur Sache oder zur
Ordnung gerufen worden, so hat die Sitzungsleitung ihm/ihr das Wort zu entziehen
und darf es ihm/ihr zum selben Tagesordnungspunkt nicht erneut erteilen.
(3) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gremiums kann der
Sitzungspräsident eine/n Delegierte/n oder einen Gast, auch ohne, dass zuvor ein
Ordnungsruf ergangen ist, vorübergehend oder dauerhaft vom weiteren Verlauf der
Sitzung ausschließen. Der/die ausgeschlossene Delegierte oder Gast hat den
Sitzungssaal umgehend zu verlassen.
(4) Gegen den Ausschluss eines/einer Delegierten aus der Sitzung ist die
sofortige Beschwerde zulässig, über die das LSP ohne Aussprache entscheidet.
(5) Durch die Sitzungsleitung verhängte Ordnungsmaßnahmen dürfen von
nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
(6) Ergangene Ordnungsmaßnahmen sind im Protokoll zu verzeichnen. Sie sind
gegenüber dem betroffenen Delegierten oder Gast zu begründen. Der betroffene
Delegierte kann binnen einer Woche nach der Sitzung eine schriftliche Erklärung
zu der Ordnungsmaßnahme zu Protokoll geben. Das Präsidium kann binnen vierzehn
Tagen nach der Sitzung eine schriftliche Erklärung zu der Ordnungsmaßnahme zu
Protokoll geben.
(7) Entsteht im Plenum störende Unruhe, so kann der Sitzungspräsident die
Sitzung vorübergehend unterbrechen, bis die Unruhe beseitigt ist. Er kann die
Sitzung weiter auch unterbrechen, wenn dies zur Beratung innerhalb des
Präsidiums erforderlich oder zur Wahrung des geordneten Sitzungsablaufs geboten
ist.
§ 13 Gäste
Externe Teilnehmende im Sinne von § 6 Abs. 4 der Satzung sind im besonderen auch
Schüler*innen beruflicher Schulen oder anderer Schulformen sowie deren
Schülervertreter, die auf Einladung des LSV-Vorstandes an der Sitzung
teilnehmen. Die Namen externer Teilnehmender sind im Protokoll zu vermerken.
§ 14 Abwahl des Präsidiums
(1) Auf Antrag von wenigstens 5 Delegierten ist über die Abwahl des Präsidiums
abzustimmen.
(2) Erhält ein Antrag nach Abs. 1 die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Delegierten, so ist unter Leitung eines Mitglieds des
Landesvorstandes, welches dem Präsidium nicht angehört, ein neues Präsidium aus
der Mitte des LSP zu wählen. Es gelten für die Wahl des Sitzungspräsidenten die
Bestimmungen des § 3 der Wahlordnung, für die der weiteren Mitglieder die
Bestimmungen des § 4 Abs. 2.
§ 15 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet im Einzelfall die
Sitzungsleitung.
(2) Über Auslegungen, die über den Einzelfall hinausgehen, beschließt das LSP.
Wahlordnung des Landesschülerparlaments der
berufsbildenden Schulen
§1 Leitung der Wahlen
Die Sitzungsleitung während der Wahlvorgänge erfolgt nach § 8 Abs. 3 der
Satzung.
§2 Die Wahlen
(1) Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle
Wahlberechtigten damit einverstanden sind.
(2) Vorschläge sowie Kandidaturen sind zulässig. Den Kandidierenden ist die
Möglichkeit zur kurzen Vorstellung zu geben. Delegierte sind berechtigt, allen
Kandidaten vor der Wahl Fragen zu stellen, deren Beantwortung Schlüsse auf die
Eignung des Kandidaten zulassen würde. § 5 der Geschäftsordnung gilt
ausdrücklich.
(3) Das LSP beschließt vor Eintritt in die Wahl über die Zusammensetzung des
LSV-Vorstandes. Er besteht aus dem LSS, drei stellv. LSS sowie nicht weniger als
drei und nicht mehr als acht weiteren Mitgliedern.
(4) Alle Wahlberechtigten können jeweils so viele Stimmen vergeben, wie es bei
der Wahl Posten zu besetzen gibt. Dabei haben alle Delegierten das gleiche
Stimmrecht. Enthaltungen sind zulässig.
(5) Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Sitzungsleitung stellt die Wählbarkeit der Kandidierenden nach § 83 Abs.
4 SchulG fest.
(7) Auf alle übrigen Wahlen außer der zum LSS sind die Bestimmungen des § 4
anzuwenden.
§3 Wahl des LSS
(1) Zur/zum LSS ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt.
(2) Erreicht kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so ist in einem
zweiten Wahlgang, an dem die beiden Kandidierenden teilnehmen, die im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, der/die Kandidat/in gewählt,
der/die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Erreicht erneut kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so ist in
einem dritten Wahlgang, der/die Kandidat/in gewählt, der/die die meisten
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
§ 4 Wahl der stellv. LSS und der LaVoMis
(1) Zum stellv. LSS gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Erreicht kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so ist in
einem zweiten Wahlgang, an dem je zu besetzendem Posten die beiden
Kandidierenden teilnehmen, die im ersten Wahlgang jeweils die meisten Stimmen
erhalten haben, gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigen kann. Erreicht kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so sind
in einem dritten Wahlgang die Kandidierenden gewählt, die je zu besetzendem
Posten die meisten Stimmen auf sich vereinigen können.
(2) Zum LaVoMi sind je zu besetzendem Posten die Kandidierenden gewählt, die die
meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können.
§ 5 Wahlvorschlag für die LVL
Vorgeschlagen wird, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit,
so wird in einem zweiten Wahlgang, an dem die beiden Kandidaten teilnehmen, die
im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, vorgeschlagen, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht auch im
zweiten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, so wird in einem dritten Wahlgang
derjenige Kandidat vorgeschlagen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen
kann.
§ 6 Schlussbestimmungen
Werden nach § 4 Abs. 2 weniger LaVoMi’s gewählt, als das LSP nach § 2 Abs. 3
beschlossen hat, so findet § 14 Abs. 3 der Satzung sinngemäß Anwendung.
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