Die Nachberufung nach § 14 Abs. 3 der Satzung soll selbstverständlich eine temporäre Lösung bis zur Nachwahl durch das tatsächliche Beschlussgremium, das LSP, darstellen. Vor diesem Hintergrund soll die Änderung das tatsächliche Verfahren an der Stelle konkretisieren und institutionalisieren.
Die Änderung des § 14 Abs. 2 der Satzung ergibt sich aus § 84 Abs. 2 SchulG. Dieser schreibt eine 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten für die Abberufung eines Schülervertreters vor, das heißt, die derzeitige Satzungsregelung (absolute Mehrheit) kann aufgrund der Überordnung des Schulgesetzes ohnehin keine Anwendung finden. Schülervertreter im Sinne des SchulG sind allerdings nach Auffassung des Antragstellers nur der Landesschülersprecher und die stellvertretenden Landesschülersprecher, da z. B. die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes keine Erwähnung im SchulG finden und ein reines Konstrukt dieser Satzung (entsprechend § 84 Abs. 11 SchulG) sind. Es ist nach Auffassung des Antragstellers auch durchaus sinnvoll, hier eine Unterscheidung vorzunehmen und die alte Satzungsregelung für LaVoMis etc. beizubehalten, da der häufigste Grund für die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes in der Vergangenheit Inaktivität war, ein Phänomen, das bei LaVoMis deutlich häufiger auftritt als bei LSS oder stellv. LSSn. Da auch die Abberufung eines LSS oder stellv. LSS u. a. aufgrund der weitergehenden Aufgaben einen deutlich größeren Umbruch bedeuten würde als die eines LaVoMis, sollte sie noch weniger leichtfertig vorgenommen werden, als bei LaVoMis. Das höhere Quorum ist hier also gerechtfertigt.
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